Rz. 49

Die fachärztliche Versorgung wird durch vertragsärztlich tätige Fachärzte durchgeführt, die nicht hausärztlich tätig sind. Die Facharztbezeichnungen ergeben sich aus dem ärztlichen Berufsrecht, insbesondere den länderrechtlichen Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern. In Betracht kommen für die vertragsärztliche Versorgung neben dem Fachgebiet Allgemeinmedizin weitere 18 auf die unmittelbare Patientenversorgung bezogene Fachgebiete der Medizin, wie z. B. die Fachgebiete Anästhesiologie, Chirurgie, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Innere Medizin oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.

 

Rz. 50

Fachärzte sind grundsätzlich gehalten, nur die in ihr Fachgebiet fallenden Krankheiten zu behandeln und können auch nur in dem Umfang ihre Leistungen abrechnen. Sie werden häufig auf Überweisung hin tätig und sind dann an den Überweisungsauftrag (gezielter Auftrag, Konsiliaruntersuchung, Mit- oder Weiterbehandlung nach § 24 BMV-Ä) strikt gebunden.

 

Rz. 51

Bei der Teilnahme ermächtigter Einrichtungen an der vertragsärztlichen Versorgung kommt es in Anlehnung an das Pflegeversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz nicht mehr auf die ärztliche Leistung an. Auch die Neufassung der Vorschrift verwendet durchgängig die Bezeichnung "ermächtigte Einrichtung". Im Ermächtigungsvertrag kann der zuständige Zulassungsausschuss z. B. den ambulanten Leistungsumfang vorgeben, den die ermächtigte Einrichtung nicht überschreiten kann. Medizinische Versorgungszentren (MVZ) fallen aber nicht unter den hier verwendeten Begriff "ermächtigte Einrichtungen" (vgl. Komm. zu § 95).

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