Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 65
Die Verpflichtung, ihren Versicherten eine flächendeckende HzV anzubieten, stellt für große gesetzliche Krankenkassen kein besonderes Problem dar, wohl aber für kleinere, weil sich deren Versichertenklientel oft so verteilt, dass für wenige Versicherte eine für sie ortsnahe HzV aufgebaut werden muss. Trotz ausdrücklicher gesetzlicher Verpflichtung waren seit Inkrafttreten der Vorschrift zum 1.1.2004 Verträge zur HzV nicht in ausreichender Zahl geschlossen worden, um den Versicherten ein flächendeckendes Angebot zu unterbreiten. Die zum 1.4.2007 wirksam gewordene Neufassung des Abs. 4 Satz 1 enthält deshalb die Option, dass die Krankenkasse den Vertrag allein schließen kann oder den Vertragsabschluss in Kooperation mit anderen Krankenkassen tätigt. Der Begriff der Kooperation lässt offen, ob die kooperationswillige Krankenkasse mit verhandelt, mit verhandeln darf oder ob sie sich dem ausgehandelten Verhandlungsergebnis lediglich anschließt. Dem Gesetzgeber geht es dabei offensichtlich um die flächendeckende Sicherstellung der HzV, der Wettbewerbsgedanke zwischen den Krankenkassen um den besten Vertrag über die HzV muss demgegenüber zurückstehen. Bei der Kooperation kommt es selbstverständlich nicht nur auf die kooperationswilligen Krankenkassen an, sondern auch auf die Bereitschaft des anderen Vertragspartners, die in Aussicht genommene Kooperation der Krankenkassen zu akzeptieren. In der Praxis gibt es einerseits Einzelverträge zwischen einer Krankenkasse und dem Hausärzteverband e. V., andererseits aber auch Kooperationsverträge der Krankenkassen mit einem regionalen Hausärzteverband e. V.; insbesondere die in einer Region vertretenen Betriebs- und Innungskrankenkassen, gelegentlich auch mehrere Ersatzkassen, haben von der Kooperationsmöglichkeit nach Abs. 4 Satz 1 Gebrauch gemacht und einen gemeinsamen Vertrag über die HzV mit dem jeweiligen Hausärzteverband e. V. geschlossen. Vereinzelt ist es auch vorgekommen, dass Krankenkassen verschiedener Kassenarten (z. B. AOK und IKK) gemeinsam den Vertrag mit dem Hausärzteverband e. V. geschlossen haben.