Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 34
Die Vereinbarung auf Bundesebene (Stand: 1.4.2017) findet nach § 1 – Zweck des Vertrages – keine Anwendung, soweit es um die Vermittlung von Terminen für zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlungen geht. Damit wurde Abs. 1a Satz 12 der Vorschrift umgesetzt, der zugleich deutlich macht, dass die vertragszahnärztliche Versorgung von den zusätzlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung nicht betroffen ist.
Die Vereinbarung wies den KVen die Aufgabe zu, als zusätzliche Maßnahme zur Sicherstellung der angemessenen und zeitnahen Zurverfügungstellung der fachärztlichen Versorgung Terminservicestellen einzurichten. Dies entsprach der damals geltenden Rechtslage, ist aber durch das TSVG auf die vertragsärztliche Versorgung erweitert worden. Die Rückwirkung der Vereinbarung auf den 23.10.2015 war dem damals in Satz 10 der Vorschrift genannten Termin geschuldet, der inzwischen durch Zeitablauf überholt ist, hatte aber sonst keine weiteren Auswirkungen, weil die KVen sich schon zur Zeit der parlamentarischen Beratungen des GKV-VSG mit dem Thema Terminservicestellen beschäftigt hatten und weil die Anlage 28 zum BMV-Ä erst für die Terminservicestellen ab 23.1.2016 – de facto ab 25.1.2016 – wirksam geworden war.
Nach der Gesetzesbegründung zum GKV-VSG stellt Abs. 1a eine Konkretisierung des Sicherstellungsauftrages der KVen dar, sodass die vertragliche Regelung im BMV-Ä schon deshalb zielgerichtet war, weil es sich um ambulante Behandlungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung handelt. Der Hinweis in Satz 10 der Vorschrift auf die zu regelnde Vereinbarung im BMV-Ä führte dazu, dass die Anlage 28 zum BMV-Ä in der derzeitigen Fassung, soweit nicht durch das TSVG geändert, bundesweit und bundeseinheitlich gilt und für Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten, medizinische Versorgungszentren sowie für ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen ebenso verbindlich ist wie für die KVen oder die Krankenkassen bzw. die Landesverbände der Krankenkassen. Rechtsgrundlage der Verbindlichkeit des BMV-Ä für den ärztlichen Bereich ist § 81 Abs. 3 Nr. 1 (Satzung der KV), nach dem die von der KBV abzuschließenden Verträge, wie z. B. der BMV-Ä mit seinen Anlagen, für die KVen und ihre Mitglieder verbindlich sind; für die gesetzlichen Krankenkassen bzw. die Landesverbände der Krankenkassen ist die Verbindlichkeit des BMV-Ä aufgrund des § 217e Abs. 2 gesetzlich angeordnet; danach gelten alle vom GKV-Spitzenverband geschlossene Verträge für die Mitgliedskassen des GKV-Spitzenverbandes, die Landesverbände der Krankenkassen und die Versicherten. Darüber hinaus ergibt sich die grundsätzliche Verbindlichkeit des BMV-Ä für die Ärzteseite wie für die Krankenkassen zusätzlich aus § 82 Abs. 1, da der Inhalt des BMV-Ä einschließlich der Anlagen automatisch Bestandteil aller Gesamtverträge für die vertragsärztliche Versorgung ist. Da das Gesetz dem BMV-Ä in der Rechtswirkung grundsätzlich vorgeht, gilt die Anlage 28 zum BMV-Ä (Stand 1.4.2017) mit Wirkung zum 11.5.2019 unter Berücksichtigung der Vorgaben im TSVG. Soweit nachfolgend auf Anlage 28 zum BMV-Ä Bezug genommen wird, entspricht die Kommentierung bereits den gesetzlichen Vorgaben.
Gemäß § Abs. 1a Satz 18 der Vorschrift ist die KBV verpflichtet, die Auswirkungen der Tätigkeit der Terminservicestellen zu evaluieren, insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der fristgemäßen Vermittlung von Arztterminen, auf die Häufigkeit der Inanspruchnahme und auf die Vermittlungsquote. Über die Ergebnisse hat die KBV dem BMG jährlich, erstmals zum 30.6.2017, zu berichten. Dazu regelt § 9 Abs. 1 der Anlage 28 zum BMV-Ä (Stand: 1.4.2017), dass die KVen gehalten sind, der KBV nach Ablauf eines Quartals die Anzahl der Terminvermittlungen nach Vertragsarztgruppen und Psychotherapeuten in elektronischer Form mitzuteilen, Das Nähere zur Übermittlung dieser Daten bestimmt die KBV. Die KBV wertet diese Daten nach den vorgenannten gesetzlichen Vorgaben aus und informiert über die Ergebnisse, differenziert nach der Gruppe der Vertragsärzte und der Psychotherapeuten, zum selben Zeitpunkt sowohl das BMG als auch den GKV-Spitzenverband.