Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 17
Nach Ziff. 13 der Satzung der KBV richtet die Vertreterversammlung für jede Amtsperiode folgende 5 ständigen Ausschüsse ein:
- Finanzausschuss,
- Ausschuss für Zuordnung der Beschlussfassung,
- Ausschuss für Vorstandsangelegenheiten,
- Ausschuss für Satzungsangelegenheiten,
- Ausschuss für Compliance.
Die ständigen Ausschüsse haben die Aufgabe, die Beschlussfassungen der Vertreterversammlung der KBV zu den einzelnen Themenkomplexen vorzubereiten. Dies erleichtert die Abfolge der inhaltlichen Beschlussfassung, welche sonst von Anfang an dem Plenum der aus dem gesamten Bundesgebiet stammenden und relativ selten tagenden Vertreterversammlung obliegen würde. Bei der Organisation der Ausschüsse ist im Übrigen dem Abs. 3a der Vorschrift Rechnung getragen worden, der schon in den Ausschüssen eine paritätische Stimmengewichtung zwischen dem hausärztlichen und dem fachärztlichen Versorgungsbereich regelt, welche gemäß Abs. 3a grundsätzlich bei allen Beschlussfassungen der Vertreterversammlung zu beachten ist.
Darüber hinaus kann die Vertreterversammlung der KBV weitere nach sachlichen Aufgaben oder Themen gegliederte Ausschüsse einrichten und die Zahl der Mitglieder des Ausschusses bestimmen. Die Mitglieder eines Ausschusses werden durch die Vertreterversammlung durch Wahl aus ihren Reihen bestimmt, sofern nichts Abweichendes geregelt ist. Die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse wird in der Wahlordnung der KBV geregelt. Die Amtszeit entspricht der Wahlperiode der Vertreterversammlung. Die Ausschüsse werden durch einen Vorsitzenden geleitet, dessen Berufung durch Wahl des Ausschusses aus dem Kreis der Mitglieder des Ausschusses erfolgt, sofern nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Entscheidungen der Ausschüsse erfolgen durch Mehrheitsbeschluss. Die Ausschüsse geben sich jeweils eine Geschäftsordnung, die zur Gültigkeit der Zustimmung der Vertreterversammlung bedarf. Über die Sitzungen aller Ausschüsse sind Protokolle zu erstellen. Diese sind den Mitgliedern der Ausschüsse, der Vertreterversammlung und dem Vorstand zugänglich zu machen.
Der Finanzausschuss der KBV bereitet die Beschlussfassung der Vertreterversammlung über die Jahresrechnung und über den Haushaltsplan vor. Ferner kann er die Berichte durch den Vorstand zum Stand der Finanzen und deren voraussichtliche Entwicklung würdigen. Er besteht aus 6 Mitgliedern, welche von der Vertreterversammlung aus ihrer Mitte gewählt werden und die paritätisch die hausärztliche und die fachärztliche Versorgungsebene vertreten. Unter den fachärztlichen Mitgliedern ist ein psychotherapeutisches Mitglied. Der/Die Vorsitzende wird auf Vorschlag der Mitglieder des Ausschusses von der Vertreterversammlung gewählt. Der Ausschuss für Finanzen tritt regelmäßig zusammen und den Mitgliedern des Ausschusses steht in Wahrnehmung ihrer Funktion ein eigenes Recht auf Einsicht in Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen zur persönlichen Ausübung zu.
Der Ausschuss für Zuordnung der Beschlussfassung der KBV hat die Aufgabe, zu Anträgen, Beschlussvorlagen oder anderen Angelegenheiten der Vertreterversammlung die Zuordnung zur ausschließlich hausärztlichen und ausschließlich fachärztlichen Versorgung festzustellen. Dies entspricht dem Abs. 3a der Vorschrift. Die Vertreterversammlung ist an die Entscheidung des Ausschusses zur Zuordnung gebunden.
Der Ausschuss kann bereits vor einer Sitzung der Vertreterversammlung auf Antrag von jeweils mindestens 60 % der Mitglieder der Vertreterversammlung aus der jeweiligen Versorgungsebene oder während der Sitzung der Vertreterversammlung von jeweils mindestens 60 % der anwesenden Mitglieder der Versorgungsebene mit einer Entscheidung beauftragt werden, ob die Beschlussvorlage oder der von der Vertreterversammlung zu entscheidende Sachverhalt Belange, welche ausschließlich die hausärztliche Versorgung, und Belange, welche ausschließlich die fachärztliche Versorgung betreffen, zum Gegenstand haben. Der Antrag kann jederzeit und soll spätestens vor Beginn der Sitzung der Vertreterversammlung gestellt werden. Anträge, die im Verlauf einer Sitzung der Vertreterversammlung zur Anrufung des Ausschusses gestellt werden, sind durch eine Sitzung des Ausschusses während der Vertreterversammlung zu entscheiden; über den zeitlichen Ablauf entscheidet der Vorsitzende der Vertreterversammlung. In begründeten Fällen kann der Ausschuss beschließen, dass eine Entscheidung über die Zuordnung erst nach der Sitzung der Vertreterversammlung getroffen wird.
Der Ausschuss hat insgesamt 10 gewählte und damit stimmberechtigte Mitglieder. Ferner gehören mit beratender Stimme kraft Amtes der Vorsitzende der Vertreterversammlung sowie die Mitglieder des Vorstandes an. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 stimmberechtigte Mitglieder oder ihre Stellvertreter anwesend sind. Ein Mitglied des Ausschusses oder sein Stellvertreter können in dem Fall, in dem beide an der Teilnahme an einer Sitzung des Ausschusses verhindert sind, ihre Stimme auf ein anderes Mitglied aus derselben Versor...