Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 38
Der mit Wirkung zum 23.7.2015 eingeführte Abs. 3a schreibt vor, dass in der Vertreterversammlung der KBV über Belange die ausschließlich die hausärztliche Versorgung betreffen nur die Vertreter der Hausärzte und über Belange, die ausschließlich die fachärztliche Versorgung betreffen, nur die Vertreter der Fachärzte abstimmen. Bei gemeinsamen Abstimmungen sind die Stimmen so zu gewichten, dass insgesamt Parität der Stimmen zwischen den Vertretern der Hausärzte und Vertretern der Fachärzte in der Vertreterversammlung besteht. Die entsprechenden Abstimmungsgegenstände sind bis spätestens zum 1.11.2015 in der Satzung der KBV zu konkretisieren; der Satzungsbeschluss bedarf der Mehrheit von 2/3 der Stimmen der Mitglieder der Vertreterversammlung. Die Satzung der KZBV ist von der Regelung in Abs. 3a nicht betroffen.
Mit Wirkung zum 1.3.2017 ist durch die Einfügung in Abs. 3a Satz 2 klargestellt, dass zu den gemeinsamen Abstimmungen in der Vertreterversammlung der KBV auch die Wahlen nach § 80 Abs. 2 gehören. Dabei geht es um die Wahl
- des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung der KBV,
- der Mitglieder des Vorstandes der KBV,
- des Vorsitzenden des Vorstandes und den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes der KBV.
Nach Abs. 3a Satz 2 sind daher auch bei diesen Wahlen die Stimmen so zu gewichten, dass insgesamt eine Parität der Stimmen zwischen Vertretern der Hausärzte und Vertretern der Fachärzte in der Vertreterversammlung der KBV besteht.
Ziff. 9. der Satzung der KBV regelt die Beschlussfassung in getrennten Abstimmungen der Versorgungsebenen. Ist der Gegenstand einer Beschlussfassung durch den Ausschuss für Zuordnung der Beschlussfassung ausschließlich der hausärztlichen oder ausschließlich der fachärztlichen Versorgungsebene zugeordnet, findet die Abstimmung abweichend vom Grundsatz der gemeinsamen Abstimmung getrennt mit der einfachen Mehrheit der in der KBV-Vertreterversammlung anwesenden Mitglieder der jeweiligen Versorgungsebenen statt. Maßgebend ist also die Entscheidung des Ausschusses zur Zuordnung der Beschlussfassung, an die die Vertreterversammlung nach Ziff. 15.1. der Satzung gebunden ist.
Sofern eine Beschlussfassung nicht in getrennter Abstimmung gemäß Ziff. 9. erfolgt, gelten nach Ziff. 10.1. der Satzung der KBV für gemeinsame Abstimmungen in der Vertreterversammlung die nachfolgenden Bestimmungen über eine Stimmgewichtung zur Herstellung einer Parität zwischen den Vertretern der Hausärzte und den Vertretern der Fachärzte in der Vertreterversammlung. Dabei erfolgt die Zuordnung der Vertreter der jeweiligen Versorgungsfunktion der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung in der Vertreterversammlung gemäß den Regelungen für die Vorstandswahl.
Nach Ziff. 10.2. wird zu Beginn der jeweiligen Amtsperiode und vor der konstituierenden Sitzung der neuen KBV-Vertreterversammlung für das Abstimmungsverfahren für jedes Mitglied der Vertreterversammlung die gewichtete Stimme festgestellt, welche rechnerisch in Entsprechung der hälftigen Zahl der Mitglieder der Vertreterversammlung zur Zahl der Mitglieder der Vertreterversammlung der haus- bzw. der fachärztlichen Versorgungsebene zugeordnet wird. Die Zuordnung des Stimmgewichts erfolgt durch einen Quotienten aus der hälftigen Anzahl der Mitglieder der Vertreterversammlung geteilt durch die Anzahl der Mitglieder der haus- bzw. fachärztlichen Versorgungsebene der Vertreterversammlung.
Die Stimmgewichtung und die Anzahl der Stimmen, die jedem Mitglied zugeordnet werden, werden zu Beginn einer Sitzung der Vertreterversammlung bekannt gegeben (Ziff. 10.3. der Satzung).
Die Festlegungen über die Stimmgewichte gelten nach Ziff. 10.4. für die Dauer der Amtsperiode der Vertreterversammlung, es sei denn, die Zahl der Mitglieder der Vertreterversammlung aus einer Versorgungsebene ändert sich durch Nachrücken von Mitgliedern in die Vertreterversammlung für den Rest der Amtsperiode mit der Wirkung einer Erhöhung oder Minderung der Zahl der Mitglieder der jeweils anderen Versorgungsebene. Die Neuverteilung wird vor Beginn der ersten Vertreterversammlung mit den nachrückenden Mitgliedern festgestellt und gilt vorbehaltlich weiterer Veränderungen für den Rest der Amtsperiode für ihren weiteren Verlauf.
Nehmen an der Sitzung der Vertreterversammlung Stellvertreter statt gewählter Mitglieder teil, die einer jeweils anderen Versorgungsebene als das stimmberechtigte Mitglied angehören, erfolgt für diese Sitzung eine gesonderte Stimmgewichtung entsprechend dem in Ziff. 10.2. geregelten Verfahren. Bei Stimmrechtsübertragung gesetzlicher Mitglieder der Vertreterversammlung zählt die übertragene Stimme nur für die Versorgungsebene des Mitglieds, welches seine Stimme übertragen hat. Auch in diesem Fall werden die Stimmgewichtung und die Anzahl der Stimmen, die jedem Mitglied zugeordnet werden, zu Beginn jeder Sitzung bekannt gegeben.