Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 21
Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder der KBV-Vertreterversammlung beträgt 6 Jahre. Die Amtszeit eines Mitglieds der KBV-Vertreterversammlung beginnt bei den gesetzlichen Mitgliedern mit deren Wahl oder der Benennung, bei den gewählten ärztlichen oder psychotherapeutischen Mitgliedern mit der Annahme der Wahl, frühestens jedoch mit dem Beginn der Amtsperiode.
Die Amtsperiode endet ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Wahl jeweils mit dem Schluss des 6. Kalenderjahres. Die Mitglieder bleiben jedoch bis zum Beginn der Amtszeit ihrer Nachfolger im Amt, sodass die Funktionsfähigkeit der Vertreterversammlung zu jeder Zeit gesichert bleibt.
Nach Ziff. 5.2. der Satzung endet die Amtszeit vorzeitig
- durch Rücktritt, nicht nur vorübergehende Amtsunfähigkeit oder Tod,
- durch Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts gemäß § 45 Strafgesetzbuch,
- bei gesetzlichen Mitgliedern durch Beendigung des Vorstandsamtes in der jeweiligen KV oder der Benennung eines anderen Stellvertretenden Vorsitzenden,
- bei gewählten Mitgliedern durch Niederlegung des Amtes oder Verlust oder Wechsel der Mitgliedschaft in der KV, aus der das Mitglied gewählt ist,
- im Falle einer Wahl zum Mitglied des KBV-Vorstandes mit der Annahme der Wahl.
Bei vorzeitiger Beendigung tritt im Falle der gewählten Mitglieder der Nachfolger im Amt des Vorstandsvorsitzenden oder der nachbenannte Stellvertreter des Vorsitzenden, im Falle der gewählten ärztlichen oder psychotherapeutischen Mitglieder der Stellvertreter an dessen Stelle. Sind mehrere Stellvertreter gewählt, rückt der erste, später der weitere Stellvertreter nach. Ist kein Stellvertreter eines gewählten ärztlichen Mitglieds mehr vorhanden, so ist in der nächsten Sitzung der Vertreterversammlung der jeweiligen KV eine Ersatzwahl durchzuführen. Ist kein Stellvertreter eines gewählten psychotherapeutischen Mitglieds mehr vorhanden, können die verbliebenen gewählten psychotherapeutischen Mitglieder einen Nachrücker kooptieren.
In allen Fällen des Beginns der Mitgliedschaft während der regelmäßigen Amtszeit der Vertreterversammlung der KBV beläuft sich die Amtszeit des Nachrückenden nur auf die verbleibende Amtszeit der Vertreterversammlung. Grenze der Amtszeit ist also immer das Ende der 6-jährigen Amtsperiode.
Allerdings bleiben nach Beendigung der Amtsperiode die gewählten Mitglieder der Vertreterversammlung bis zur Amtsübernahme ihrer Nachfolger im Amt. Dies stellt die Funktionsfähigkeit des Selbstverwaltungsorgans zu jeder Zeit sicher.
Rz. 22
Bei der KZBV gehören der 60-köpfigen Vertreterversammlung die Vorsitzenden des Vorstandes jeder KZV sowie jeweils ein benannter Stellvertreter des Vorsitzenden als gesetzliche (geborene) Mitglieder an. Die weiteren Mitglieder der KZBV-Vertreterversammlung werden von den Vertreterversammlungen der KZVen aus ihren Reihen gewählt. Die Höchstzahl der Mitglieder wird dadurch bestimmt, dass der KZBV-Vorstand die weiteren Sitze in der Vertreterversammlung der KZBV auf die KZVen nach dem Verhältnis der Zahl ihrer Mitglieder an der Zahl der Mitglieder aller KZVen verteilt.
Rz. 23
Eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer, eine Geschäftsstelle oder eine Geschäftsführung einer KV/KZV oder der KBV bzw. der KZBV sind kein Organ der Körperschaft, sondern Teil der Verwaltung, die die Vertreterversammlung und den Vorstand bei der Durchführung ihrer Aufgaben unterstützt.