Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 46
Die Gesamtheit der Mitglieder der Vertreterversammlung wählt den Vorstand.
Der Vorstand der KV/KZV sowie der KZBV besteht nach Abs. 4 Satz 1 aus bis zu 3 Mitgliedern, die nach Abs. 4 Satz 6 ihre Tätigkeit hauptamtlich ausüben. "Bis zu" heißt, dass auch 2 Vorstandsmitglieder bestellt werden können, allerdings nicht nur ein Vorstandsmitglied, weil dies dem der Plural "Vorstandsmitglieder" in Abs. 4 widersprechen würde. In einigen Satzungen ist von der 2-köpfigen Vorstandsbesetzung Gebrauch gemacht worden, i. d. R. um die Position des Vorstandsvorsitzenden zu stärken, dessen Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt und der insofern in einem 2-köpfigen Vorstand z. B. nicht überstimmt werden kann.
Bei der KBV ist nach Abs. 4 Satz 2 der 3-köpfige Vorstand mit Wirkung zum 1.3.2017 gesetzlich vorgeschrieben. Außerdem wurde klargestellt, dass bei Meinungsverschiedenheit im Vorstand der KBV i. d. R. mit der Mehrheit der Mitglieder zu entscheiden ist. Kommt es aber z. B. durch Stimmenthaltung zu einer Stimmengleichheit, entscheidet der Vorsitzende. Mit den Regelungen in Abs. 4 Satz 2 ist nach der Gesetzesbegründung den Besonderheiten bei der KBV Rechnung getragen worden, welche insbesondere von den unterschiedlichen Interessen der hausärztlichen und fachärztlichen Versorgung geprägt ist. Die Erfahrung habe gezeigt, dass bei einem Vorstand, der lediglich aus 2 Mitgliedern besteht, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen diesen Vorstandmitgliedern zwangsläufig eine Versorgungsebene überstimmt ist. Mit der Festlegung eines aus 3 Mitgliedern bestehenden KBV-Vorstandes wird der Konfliktmechanismus des Letztentscheidungsrechts durch eine Mehrheitsentscheidung ersetzt. Dies soll einem sachgerechten Ausgleich der Interessen in der KBV dienen und insbesondere die Akzeptanz der Entscheidungen des Vorstandes erhöhen.
Nach Ziff. 22.1. der KBV-Satzung besteht der Vorstand aus 3 für die Dauer der regelmäßigen Amtsperiode der Vertreterversammlung gewählten Mitgliedern. Das Amt eines Mitgliedes des KBV-Vorstandes beginnt mit der Erklärung der Annahme der Wahl. Die Amtszeit beträgt 6 Kalenderjahre und das Mitglied bleibt bis zur Amtsübernahme seines Nachfolgers im Amt. Die Amtszeit endet jedoch spätestens zum 30.6. des Jahres der konstituierenden Sitzung der Vertreterversammlung der nächsten Amtsperiode.
Mit Wirkung zum 29.12.2022 wurde Abs. 4 dahingehend geändert, dass dem Vorstand der KV, der KZV und der KBV mindestens eine Frau und mindestens ein Mann angehören müssen, wenn der Vorstand aus mehreren Mitgliedern besteht.
Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet vorzeitig,
- durch Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts gemäß § 45 Strafgesetzbuch;
- mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abberufung oder Enthebung und dem Beginn des Amtes eines Nachfolgers;
- durch Verzicht, Rücktritt, nicht nur vorübergehende Amtsunfähigkeit oder Tod;
- mit dem Erwerb der Mitgliedschaft in einem anderen Organ, wenn die zeitgleiche Zugehörigkeit zum Vorstand der Körperschaft ausgeschlossen ist.
Endet die Amtszeit eines Mitglieds des Vorstandes vorzeitig, findet eine Nachwahl auf die freigewordene Position im Vorstand nach vorstehenden Regelungen statt. Die Nachwahl soll innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Beendigung erfolgen. Die Amtszeit des nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet mit dem Ende der Amtsperiode des Vorstandes.
Ein Mitglied des Vorstandes kann nach Ziff. 22.6. der KBV-Satzung durch Beschluss der Vertreterversammlung von seinem Amt entbunden oder seines Amtes enthoben werden, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 6 der Vorschrift i. V. m. § 35a Abs. 7 SGB IV und § 59 Abs. 2 und 3 SGB IV vorliegen. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder der Vertreterversammlung. Der Antrag auf Abberufung muss von mindestens 1/4 der Mitglieder der Vertreterversammlung gestellt werden. Das Quorum gilt nicht im Falle der Nichtvorlage der Voraussetzungen der Wählbarkeit und deren nachträglichen Wegfallens. Über den Antrag kann nur verhandelt und beschlossen werden, wenn er spätestens 4 Wochen vor der Sitzung der Vertreterversammlung mit einer Begründung beim Vorsitzenden schriftlich eingegangen ist. Der Antrag ist in die Tagesordnung aufzunehmen. Die Vertreterversammlung kann die sofortige Vollziehung des Beschlusses anordnen.