Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 49
Nach Abs. 6 Satz 1 der Vorschrift i. d. F. des TSVG gilt für den Vorstand § 35a Abs. 5 Satz 1 SGB IV entsprechend. Damit ist klargestellt, dass der Vorstand sowie aus seiner Mitte der Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter von der jeweiligen Vertreterversammlung der kassen(zahn)ärztlichen Körperschaft gewählt werden. Woher die Mitglieder der Vorstände der kassen(zahn)ärztlichen Körperschaften kommen, ob es sich um Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten bzw. um Vertragszahnärzte handelt, wird im Gesetz nicht näher bestimmt. Die Kandidaten für ein Vorstandsamt stellen sich für die Wahl der Vertreterversammlung vor, sodass die Vertreterversammlung entscheidet, welche(n) Kandidaten sie für die Führung der Verwaltungsgeschäfte des Vorstandes der Körperschaft für geeignet hält. Neu eingefügt ist, dass, wenn ein Vorstand aus mehreren Personen besteht, mindestens eine Frau und mindestens ein Mann dem Vorstand aus Gründen der Ausgewogenheit angehören müssen (vgl. dazu BT Drs. 20/4708 S. 96).
Bei der KV Nordrhein z.B. wird der 2-köpfige Vorstand von der Vertreterversammlung (VV) in getrennten und geheimen Wahlgängen gewählt. Für jeweils ein Mitglied des Vorstandes erfolgt die Wahl auf der Grundlage von getrennten Vorschlägen der Mitglieder der Vertreterversammlung, die gemäß § 73 Abs. 1a Satz 1 an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen (hausärztliche VV-Mitglieder) und der Mitglieder der Vertreterversammlung, die gemäß § 73 Abs. 1a Satz 2 i. V. m. § 72 Abs. 1 Satz 2 an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen (fachärztliche VV-Mitglieder).
Die von hausärztlichen VV-Mitgliedern vorgeschlagenen Kandidaten bedürfen zu ihrer Kandidatur der schriftlichen Unterstützung von 4 weiteren hausärztlichen VV-Mitgliedern; jeder Unterstützer kann nur einen Kandidaten unterstützen. Die von fachärztlichen VV-Mitgliedern vorgeschlagenen Kandidaten bedürfen zu ihrer Kandidatur ebenfalls der Unterstützung von 4 weiteren fachärztlichen VV-Mitgliedern; jeder Unterstützer kann nur einen Kandidaten unterstützen.
Es können nur die vorgeschlagenen Kandidaten gewählt werden, welche die notwendige Unterstützung haben. Als Mitglied des Vorstandes ist jeweils der Kandidat gewählt, der die höchste Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit hat, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein neuer Wahlgang. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Aus den Reihen der gewählten Vorstandsmitglieder wird der Vorsitzende des Vorstandes geheim gewählt. Gewählt ist der Kandidat, der die Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein neuer Wahlgang. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das weitere Vorstandsmitglied ist Stellvertreter des Vorsitzenden des Vorstandes.