Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 15
Pflichtinhalt der jeweiligen Satzung sind auch Bestimmungen über die Verbindlichkeit von Verträgen und Beschlüssen, die die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) geschlossen oder gefasst hat. Verbindlichkeit heißt, dass die Verträge oder Beschlüsse nicht mehr zur Disposition der Organe der einzelnen Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung stehen, auch dann nicht, wenn sie bzw. ihre Vertreter auf Bundesebene gegen den Vertrag oder Beschluss gestimmt haben sollten. Ein solcher Vertrag ist z. B. der Fremdkassenausgleich, der die überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung und den Zahlungsausgleich zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen regelt. Die im Gesetz enthaltene Automatik dient der Funktionsfähigkeit, weil auf diesem Weg die Einheitlichkeit bei der Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung gewährleistet wird. Über die Satzung werden auch die Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (vgl. §§ 91, 92) für die Kassenärztliche Vereinigung und ihre Mitglieder verbindlich.
Mit Wirkung zum 1.1.2000 wird in Abs. 3 Nr. 2 auf die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung in der vertragsärztlichen Versorgung (§ 136a) und in der vertragszahnärztlichen Versorgung (§ 136b) besonders hingewiesen; diese Klarstellung war notwendig, weil der bisherige Hinweis auf (den ab 1.1.2000 gestrichenen) § 135 Abs. 3 entfallen konnte, welcher der Kassenärztlichen Bundesvereinigung die alleinige Zuständigkeit übertragen hatte, in Richtlinien Verfahren und Maßnahmen der Qualitätssicherungsverfahren in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung zu bestimmen. Dieses Recht ist jetzt auf den Gemeinsamen Bundesausschuss übergegangen, was folgerichtig ist, weil beide Seiten bereits aufgrund des neugefassten § 70 nicht nur für die Wirtschaftlichkeit, sondern auch für die Qualität der Versorgung verantwortlich zeichnen.
Aufgrund des GKV-WSG ist mit Wirkung zum 1.4.2007 in Abs. 3 Nr. 2 die Angabe "§§ 136a und 136b Abs. 1 und 2" durch die Angabe "§ 137 Abs. 1 und 4" ersetzt worden. Diese redaktionelle Anpassung wirkt sich aber erst später aus, weil die §§ 136a und 136b mit Wirkung zum 1.7.2008 gestrichen werden (vgl. Art. 46 Abs. 9 GKV-WSG) bzw. ab 1.7.2008 deren Inhalt nach § 137 Abs. 1 und Abs. 4 übernommen wird.
Aufgrund der Neustrukturierung der Qualitätssicherungsregeln im Neunten Abschnitt SGB V, der mit "Sicherung der Qualität der Leistungserbringung" überschrieben ist, sind mit Wirkung zum 1.1.2016 in Abs. 3 Nr. 2 die Verweise auf "§ 137 Abs. 1 und 4" redaktionell auf "§ 136 Abs. 1 und § 136a Abs. 4" geändert worden. Damit sind auch die für die vertragsärztliche Versorgung bestimmten Qualitätssicherungsrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (vgl. § 136 Abs. 1) für die KV und ihre Mitglieder verbindlich.
§ 136a Abs. 4 bezieht sich seit der Neustrukturierung auf Qualitätskriterien für die Versorgung mit Füllungen und Zahnersatz, welche der Gemeinsame Bundesausschuss zu beschließen hat. Für eine KZV und deren Mitglieder sind über die Satzung diese Qualitätskriterien verbindlich.