Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 40
Nach § 5 Abs. 1 der nordrheinischen Arzneimittelvereinbarung verpflichten sich die nordrheinischen Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen
- zur Unterrichtung der Versicherten über den Abschluss dieser Vereinbarung und die Ergreifung von Maßnahmen zur Förderung der Akzeptanz der in dieser Vereinbarung formulierten Wirtschaftlichkeits- und Versorgungsziele,
- zur Unterstützung des Arztes, im Einzelfall bei Umstellung auf eine wirtschaftlichere Verordnungsweise, durch Information und Beratung der Versicherten. In diesem Zusammenhang soll darauf hingewirkt werden, dass über die Inhalte dieser Vereinbarung informierte Mitarbeiter der einzelnen Krankenkassen geschlossen mit den Vertragsärzten gegenüber den Versicherten auftreten.
- auf die Einhaltung des § 115c (Wirkstoffangabe bei Entlassungsverordnungen) durch die Krankenhäuser hinzuwirken. Dies ist ggf. im Rahmen der Vertragsgestaltungen mit den Krankenhäusern und/oder aufgrund von Hinweisen der KV Nordrhein im Einzelfall durch geeignete Intervention sicherzustellen.
- zur Erstellung einer Markt- und Preisübersicht zur wirtschaftlichen Verordnung von Blutzuckerteststreifen und -testgeräten.
Die KV Nordrhein verpflichtet sich nach § 5 Abs. 2 der Arzneimittelvereinbarung zur
- Unterrichtung der Vertragsärzte über den Abschluss und die Bedeutung dieser Vereinbarung sowie die Notwendigkeit der Veränderung des Verordnungsverhaltens der Vertragsärzte in Nordrhein,
- quartalsweisen Weiterleitung einer Auswertung der zusammengeführten Frühinformationsstrukturdaten (GAmSI) bzw. arztindividuellen Arzneimitteltrendmeldung (GAmSI-Arzt) an die Vertragsärzte mit Hinweisen zu einer wirtschaftlichen Verordnungsweise,
- quartalsweisen Weiterleitung einer zeitnahen arztindividuellen Auswertung der Quoten nach Abs. 4 Abs. 2 dieser Vereinbarung,
- Weiterleitung der durch die gemeinsame Arbeitsgruppe (§ 3 der Arzneimittelvereinbarung) vorgeschlagenen Maßnahmen und Informationen sowie der Markt- und Preisübersicht zur wirtschaftlichen Verordnung von Blutzuckerteststreifen und -messgeräten an die Vertragsärzte,
- gezielte Information an Vertragsärzte über die therapeutische Bewertung einzelner Arzneimittel und zur Substitution bestimmter Arzneimittelgruppen durch nicht medikamentöse Maßnahmen oder andere Arzneimittel,
- Information der nordrheinischen Landesverbände der Krankenkassen bzw. der Ersatzkassen über Krankenhäuser, die ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach § 115c nicht nachkommen, soweit die KV Nordrhein hierüber Kenntnis erlangt.
Die KV Nordrhein und die nordrheinischen Landesverbände der Krankenkassen bzw. die Ersatzkassen beauftragen gemäß § 5 Abs. 3 der Arzneimittelvereinbarung die "Zentrale Stelle Pharmakotherapie" mit der Arzneimittelberatung insbesondere in Bezug auf
- den Umgang mit neu eingeführten Arzneimitteln und Spezialpräparaten hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und strenger Indikationsstellung – auch unter Einbeziehung externen Sachverstandes –,
- wirkstoffbezogene Verordnungsmengen bei Standardtherapien sowie Qualitätsindikatoren in der Therapie (z. B. Anteil suchtfördernder Arzneimittel, Anteil nicht geeigneter Arzneimittel für ältere Menschen),
- den wirtschaftlichen und indikationsgerechten Umgang mit den in § 4 Abs. 2 dieser Vereinbarung genannten Arzneimitteln und Wirkstoffgruppen.
Die Vereinbarungspartner sind sich nach § 5 Abs. 4 der Arzneimittelvereinbarung einig, dass Vertragsärzte, die die genannten Aufgreifkriterien für eine Pharmakotherapieberatung erfüllen, ein verpflichtendes Beratungsgespräch erhalten. Die KV Nordrhein und die nordrheinischen Landesverbände und die Ersatzkassen stellen einen gemeinsamen Prüfantrag nach § 106b, sofern erkennbar ist, dass die festgelegten Beratungsziele nicht erreicht werden. Dies gilt auch für Vertragsärzte, die ein Beratungsgespräch verweigern.