Prof. Dr. Volker Wahrendorf
0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 1 Gesundheits-Reformgesetz (GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 mit der Überschrift "Vereinbarung von Richtgrößen" eingeführt worden. Aufgrund des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.1993 neu gefasst worden. Die Abs. 3 und 5 sind durch das Zweite Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (2. GKV-Neuordnungsgesetz – 2.GKV-NOG) v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) zum 1.7.1997 geändert und Abs. 4 gestrichen worden. Mit Wirkung ab 1.1.1999 sind durch das Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz – GKV-SolG) v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3853) in Abs. 1 der Satz 2 geändert und die Sätze 4 bis 8 neu gefasst, in Abs. 2 der Satz 1 geändert und die bisherigen Abs. 5 und 6 in Abs. 4 und 5 umbenannt worden. Durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 ist Abs. 1 Satz 5 mit Wirkung zum 1.1.2000 geändert worden.
Die Neufassung der Vorschrift erfolgte aufgrund des Gesetzes zur Ablösung des Arznei- und Heilmittelbudgets (Arzneimittelbudget-Ablösungsgesetz – ABAG) v. 19.12.2001 (BGBl. I S. 3773) mit Wirkung zum 31.12.2001. Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) sind mit Wirkung zum 1.1.2004 Abs. 2 und 4 geändert sowie Abs. 4a und 4b eingefügt worden. Mit Wirkung zum 1.5.2006 sind aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung (AVWG) v. 26.4.2006 (BGBl. I S. 984) in Abs. 1 Sätze 3 und 4 angefügt, Abs. 4a neu gefasst und in Abs. 6 und 7 jeweils die Sätze 1 geändert, Abs. 7a neu eingefügt und Abs. 8 redaktionell überarbeitet worden.
Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) sind mit Wirkung zum 1.4.2007 in Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geändert und Satz 5 angefügt worden. Außerdem sind in Abs. 4a der Satz 5 angefügt, in Abs. 7 der Satz 5 und in Abs. 7a der Satz 9 geändert worden. Mit Wirkung zum 1.7.2008 sind durch das GKV-WSG Abs. 1 Satz 1 und Satz 4, Abs. 4b, Abs. 5 Satz 2, 4 und 7und Abs. 7 Satz 1 geändert worden.
Zum 1.1.2009 wurde die Verweisung in § 84 Abs. 7a Satz 9 durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) v. 15.12.2008 (BGBl. I S. 2426) redaktionell angepasst.
Durch das Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz – AMNOG) v. 27.12.2010 (BGBl. I S. 2262) sind mit Wirkung zum 1.1.2011 in Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 nach "Maßnahmen" ein Komma und die Wörter "insbesondere Verordnungsanteile für Wirkstoffe und Wirkstoffgruppen im jeweiligen Anwendungsgebiet" eingefügt sowie die Abs. 4a und 7a aufgehoben und Abs. 4b in Abs. 4a geändert worden.
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) sind mit Wirkung zum 1.1.2012 in Abs. 1 Satz 1 die Wörter "Arznei- und Verbandmitteln" durch die Wörter "Leistungen nach § 31" ersetzt worden. Das gilt auch für Abs. 2 Nr. 2 und 7, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Sätze 3 und 4, Abs. 6 Sätze 1 und 3 und Abs. 9. Abs. 7 Satz 7 ist aufgehoben und in Abs. 8 Satz 1 sind die Wörter "1 bis 4 und 4b bis 7" durch die Angabe "1 bis 7" ersetzt worden. Außerdem sind in Abs. 8 die Sätze 3 bis 6 angefügt worden.
Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) werden mit Wirkung zum 1.1.2017 in der Überschrift das Wort "Richtgrößen" gestrichen, Abs. 6 und in Abs. 7 die Sätze 4 bis 6 aufgehoben; redaktionell werden der Abs. 7 der neue Abs. 6 und der Abs. 8 wird Abs. 7 sowie der bisherige Abs. 9 Abs. 8. In Abs. 7 (neu) wird in Satz 1 die Angabe "7" durch die Angabe "6" ersetzt und die Sätze 3 bis 6 werden aufgehoben.
Durch das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) sind durch Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) mit Wirkung zum 11.5.2019 in Abs. 7 die folgenden Sätze angefügt worden: "Die in Abs. 5 geregelte Datenübermittlung erfolgt für die Heilmittel in arztbezogener Form sowie versichertenbezogen in pseudonymisierter Form. Das Nähere zur Datenübermittlung und zum Verfahren der Pseudonymisierung regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen".
Mit Art. 12 des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung v. 9.8.2019 (BGBl. I S. 1202) sin...