Rz. 2
Die Vorschrift gehört zum 4. Kapitel SGB V "Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern", zum 2. Abschnitt "Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten" sowie zum 3. Titel "Verträge auf Bundes- und Landesebene".
Aufgrund des Art. 12 des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung sind die Organe der Selbstverwaltung auf Bundesebene mit der Vorschrift verpflichtet worden, innerhalb von 7 Monaten im Rahmen des Bundesmantelvertrages-Ärzte (BMV-Ä) bzw. des Bundesmantelvertrages-Zahnärzte (BMV-Z) die Voraussetzungen für den Einsatz von elektronischen Verschreibungen zu regeln. Nach der Gesetzesbegründung soll die elektronische Verordnung von Leistungen nach § 31 Innovationen in der telemedizinischen Behandlung ermöglichen und zur Entlastung von Ärztinnen und Ärzten, Apothekerinnen und Apothekern sowie Patientinnen und Patienten beitragen. § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Arzneimittelgesetz (AMG) enthält bereits eine Ermächtigung für den Verordnungsgeber, das elektronische Rezept einzuführen und dessen Ausstellung und Nutzung zu regeln. Von dieser Möglichkeit hat der Verordnungsgeber in § 2 Abs. 1 Nr. 10 der Arzneimittelverschreibungsverordnung Gebrauch gemacht. Danach kann eine Verschreibung auch in elektronischer Form unter Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur erfolgen.
Allerdings standen der Verwendung eines Rezepts, das ausschließlich in elektronischer Form vorliegt, bisher die Regelungen in den Verträgen der gemeinsamen Selbstverwaltung entgegen. Nicht zuletzt die zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Spitzenorganisationen der Apotheker geschlossenen Rahmenverträge nach § 129 Abs. 2 und die Arzneimittelabrechnungsvereinbarungen nach § 300 Abs. 3 Satz 1 gingen bisher strukturell vom Vorliegen klassischer Verordnungsblätter in Papierform aus. Daher bedurfte es der Anpassungen in den vorgenannten Vorschriften, weshalb mit der Vorschrift eine verbindliche Verpflichtung aufgenommen wurde, in den jeweiligen Verträgen die Voraussetzungen für elektronische Verordnungen zu schaffen. Hiermit waren in erster Linie die rechtlichen und die Verfahrensvorgaben gemeint, die für die Verwendung eines elektronischen Rezepts eingehalten werden müssen. Die in den Bundesmantelverträgen (BMV-Ä und BMV-Z) zwischen den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und dem GKV-Spitzenverband festzulegenden Anforderungen für die Verwendung von elektronischen Verordnungen müssen im Übrigen kompatibel sein mit den im Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 getroffenen Vorgaben nach § 129 Abs. 4a. Für die Umsetzung wurde nach der Gesetzesbegründung eine Frist von 7 Monaten ab dem 16.8.2019 für ausreichend erachtet. Bei der Bemessung der Umsetzungsfrist war das Interesse an einer raschen Einführung des elektronischen Rezepts mit dem Aufwand zur Verhandlung der jeweiligen Verträge und der Erfüllung der technischen Anforderungen abzuwägen.
Auf der Grundlage der neuen Regelungen sollten nach der Gesetzesbegründung in der Arzneimittelversorgung auch Verordnungen ausschließlich in elektronische Form verwendet werden können. Dadurch könnten bereits vor der flächendeckenden Einführung elektronischer Verordnungen in der Telematikinfrastruktur, für die die Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH (gematik) die erforderlichen Spezifikationen erstellen und die Zulassungsverfahren einrichten soll, Projekte auch mit alternativen technischen Lösungen durchgeführt werden. Die im Vorfeld der flächendeckenden Einführung laufenden Projekte könnten dabei wichtige Impulse für die von der gematik zu treffenden Festlegungen liefern.
Rz. 2a
Die mit Wirkung zum 19.12.2019 auf Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) eingeführte Neufassung der Vorschrift verfolgt das Ziel, Ärztinnen und Ärzte, die Heil- und Hilfsmittelerbringer sowie die Versicherten weiter zu entlasten und den bürokratischen Aufwand zu verringern, indem die entsprechenden Voraussetzungen auch auf die elektronische Verordnung in der Heil- und Hilfsmittelversorgung ausgeweitet worden sind. Die Erweiterung bezieht sich darüber hinaus auch auf die elektronische Verordnung für alle vertragsärztlich veranlassten Leistungen, wie z. B. für die Verordnung von häuslicher Krankenpflege.
Nach der Gesetzesbegründung werden durch die Regelungen auch für die bisher nicht erfassten Leistungsbereiche, bei denen eine vertragsärztliche Verordnung derzeit nach kollektivvertraglich vereinbarten Vordrucken bzw. Mustern erfolgt, Pilotvorhaben ermöglicht, die auch für spätere Festlegungen durch die Gesellschaft für Telematik Modellcharakter haben können.
Mit Wirkung zum 20.10.2020 sind in der Überschrift die Wörter "und Empfehlungen" aufgenommen worden; dies geht auf den durch das PDSG eingefügten Abs. 3 zurück.
Die Änderung des Abs. 1 Satz 3 dient der Anpassung des bisherigen Verweises an den neuen Regelungsstandort.
Durch Abs. 3 ist die Selbstverwaltung auf Bundesebene beauftragt worden, bis zum 31.7.2021 ein elektronisches...