Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 59
Die Bundesmantelverträge dienen im Wesentlichen der Sicherung einer gleichmäßigen (zahn-)medizinischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (zum Begriff "gleichmäßig" vgl. § 72 Abs. 1), indem diese Verträge einen bundeseinheitlich verbindlich geltenden allgemeinen Vertragsinhalt für alle auf Landesebene bzw. in Nordrhein-Westfalen auf den Landesteilebenen Nordrhein und Westfalen-Lippe zu schließenden Gesamtverträge (vgl. § 82) schaffen. Wegen der grundsätzlichen Trennung nach vertragsärztlicher und vertragszahnärztliche Versorgung der Versicherten gibt es
- den Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) i. d. F. v. 24.10.2023 bzw. in der jeweiligen Fassung, der die ambulante ärztliche und psychotherapeutische Versorgung regelt, sowie
- den Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z) Stand 20.2.2024, der Art und Umfang der ambulanten vertragszahnärztlichen Versorgung bestimmt bzw. offiziell auch als "Vertrag über den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge gemäß § 82 Abs. 1 SGB V" bezeichnet wird.
Beide Bundesmantelverträge werden von den Vertragspartnern bei Bedarf weiterentwickelt, sodass stets die aktuelle Fassung des BMV-Ä oder des BMV-Z infrage kommt.
Rz. 60
Mit Wirkung zum 1.7.2018 sind die bisher für Primär- und Ersatzkassen getrennt verhandelten, aber mehr und mehr inhaltsgleichen Bundesmantelverträge BMV-Z und Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte (EKV-Z) aufgrund der Vereinbarung v. 25.4.2018 zu einem gemeinsamen Vertrag, dem BMV-Z, zusammengeführt worden, sodass es für den Bereich der vertragsärztlichen und der vertragszahnärztlichen Versorgung nur noch jeweils einen Bundesmantelvertrag gibt, der für alle Krankenkassenarten verbindlich ist.
Rz. 61
Da sich die gesetzlichen Regelungen des Vertrags(zahn)arztrechts im Wesentlichen auf Rahmenbestimmungen beschränken, besteht für die gemeinsame Selbstverwaltung der Ärzte bzw. Zahnärzte und für die Krankenkassenseite, vertreten durch den GKV-Spitzenverband, ein Entscheidungsspielraum, diese gesetzlichen Rahmenbedingungen auszufüllen oder zu ergänzen. Die Bundesmantelverträge über die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung stellen aber keine originären Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern her, sondern füllen die kraft gesetzlicher Vorgaben gegebenen Rechtsbeziehungen mit einem näher bestimmten Inhalt aus. Weil die Verträge der Konkretisierung der gesetzlich vorgegebenen öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen dienen, handelt es sich bei den Bundesmantelverträgen unstreitig um öffentlich-rechtliche Verträge, die wegen der gesetzlichen Vorschriften sogar unter Vertragszwang zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts geschlossen werden.
2.1.1 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä)
Rz. 62
Der BMV-Ä (Stand 24.10.2023) umfasst 65 Paragrafen, die den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge der vertragsärztlichen Versorgung regeln. Sein Geltungsbereich erstreckt sich auf den Geltungsbereich des SGB V. Er hat 16 Abschnitte, die wie folgt aufgeteilt sind:
1. Abschnitt – Regelungs- und Geltungsbereich
§ 1 Vertragsgegenstand, Sondervereinbarungen
§ 1a Begriffsbestimmungen (Glossar)
2. Abschnitt – Vertragsärztliche Versorgung: Inhalt und Umfang
§ 2 Umfang der vertragsärztlichen Versorgung
§ 3 Leistungen außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung
3. Abschnitt – Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
§ 4 Zulassung und Ermächtigung
§ 5 Ermächtigung zur Durchführung bestimmter ärztlicher Leistungen
§ 6 Ermächtigung von Fachzahnärzten für Kieferchirurgie und Fachzahnärzten für theoretisch-experimentelle Fachrichtungen der Medizin
§ 7 Fachwissenschaftler der Medizin
§ 8 Ermächtigung von Ärzten aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) zur Erbringung von Dienstleistungen
§ 9 (unbesetzt)
4. Abschnitt – Hausärztliche und fachärztliche Versorgung
§ 10 Inhalt und Umfang
5. Abschnitt – Qualität der vertragsärztlichen Versorgung
§ 11 Qualitätssicherung in der vertragsärztlichen Versorgung
§ 12 Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
6. Abschnitt – Allgemeine Grundsätze der vertragsärztlichen Versorgung
§ 13 Anspruchsberechtigung und Arztwahl
§ 14 Vertreter, Assistenten, angestellte Ärzte, nichtärztliche Mitarbeiter
§ 14a Persönliche Leitung der Vertragsarztpraxis bei angestellten Ärzten
§ 15 Persönliche Leistungserbringung
§ 15a Vertragsärztliche Tätigkeit an weiteren Orten (Betriebsstätten) und in gemeinschaftlicher Berufsausübung
§ 15b KV-bereichsübergreifende Berufsausübungsgemeinschaften
§ 15c Berufsausübungsgemeinschaften zwischen Medizinischen Versorgungszentren und Vertragsärzten
§ 16 Regeln der ärztlichen Kunst, Qualität, Wirtschaftlichkeit
§ 17 Sprechstunden, Besuche
§ 17a Anforderungen für vom Hausarzt an den Facharzt gem. § 73 Abs. 1 Nr. 2 SGB V vermittelten Termin
7. Abschnitt: Inanspruchnahme vertragsärztlicher Leistungen durch den Versicherten
§ 18 Zuzahlungspflichten der Versicherten und Vergütungsanspruch gegen Versicherte
§ 19 Elektronische Gesundheitskarte
§ 20 (gestrichen)
§ 21 Behandlungsfall/Krankheitsfall/Betriebsstättenfall/Arztfall/Arztgruppenfall
§ 22 Inanspruchnahme der Früherkennungsmaßnahmen
§ 23 In...