Rz. 3
Das Verzeichnis enthält die abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen, die im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung anfallen können. Zahntechnische Leistungen bei Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktion im Rahmen der festgesetzten Regelversorgungen nach § 56 gehören ebenso dazu wie zahntechnische Leistungen für kieferorthopädische Behandlung, Kieferchirurgie, Kieferbruch und Parodontosebehandlung. Im § 56 Abs. 2 Satz 10 ist ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Rahmen des Zahnersatzes bei der Festlegung der Regelversorgung für zahnärztliche Leistungen und zahntechnische Leistungen jeweils die einzelnen Leistungen nach § 87 Abs. 2 und § 88 Abs. 1 getrennt aufzulisten sind.
Rz. 3a
Es handelt sich demnach um eine vollständige Listung der bei der vertragszahnärztlichen Versorgung vorkommenden zahntechnischen Leistungen und damit gleichzeitig um eine Ausschlussliste, was dazu führt, dass neue zahntechnische Leistungen im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung erst abgerechnet werden können, nachdem sie Eingang in das BEL gefunden haben.
Das BEL II ist in verschiedene Leistungsgruppen unterteilt:
- Arbeitsvorbereitung,
- festsitzender Zahnersatz,
- Modellgussprothese,
- Aufbissbehelfe,
- Kieferorthopädie,
- Reparatur und Erweiterungen.
Insoweit bleibt auch die Landesebene gehindert, für eine neue, nicht oder noch nicht in das BEL aufgenommene zahntechnische Leistung bereits eine Vergütung zu vereinbaren. Zuerst erfolgt auf Bundesebene die Aufnahme der zahntechnischen Leistung in das BEL, danach auf Landesebene die Festlegung des Preises dieser Leistung. Die Vorrangstellung der Bundesebene würde auch im umgekehrten Fall gelten, wenn eine zahntechnische Leistung gestrichen werden soll. Die Streichung im BEL führte automatisch dazu, dass diese zahntechnische Leistung auf Länderebene nicht mehr abgerechnet und vergütet werden könnte.
Das BEL enthält in numerischer Reihenfolge und nach Sachbereichen unterteilt 170 Leistungspositionen sowie die jeweilige Leistungsbezeichnung als Kurztext.
Beispiele:
- Pos. 001 = Modell,
- Pos. 112 = Mantelkrone Keramik,
- Pos. 120 = Teleskopierende Krone,
- Pos. 401 = Aufbissschiene,
- Pos. 770 = Remontieren KFO-Gerät,
- Pos. 820 = Reparatur Krone/Brückenglied.
In den einleitenden Bestimmungen zum BEL II ist z. B. ausgeführt, dass zahntechnische Leistungen, die in diesem Verzeichnis nicht enthalten sind, im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung mit Zahnersatz, der kieferorthopädischen Behandlung und der Parodontosebehandlung nicht abgerechnet werden können, dass Fremdleistungen nicht als Eigenleistungen ausgewiesen werden dürfen und dass durch die Aufteilung einer einzelnen zahntechnischen Leistung auf mehrere Laboratorien keine Mehrkosten entstehen sollen. Neben den aufgeführten Leistungen können die Kosten für Sonderkunststoffe, Weichkunststoffe, edelmetallhaltige Dentallegierungen (nicht Lote), Konfektionsfertigteile und künstliche Zähne abgerechnet werden, wobei Art, Menge und Preis in der Rechnung auszuweisen sind. Alle übrigen Materialien sind mit der Vergütung abgegolten.
Rz. 3b
Das BSG (Urteil v. 13.1.1993, 14a/6 RKa 67/91) hat entschieden, dass Abrechnungshinweise der Art, dass eine bestimmte Leistungsposition nicht abrechnungsfähig ist, wenn sie neben einer oder mehreren anderen bestimmten Positionen erbracht wird, zur Beschreibung der abrechnungsfähigen Leistung, also in das BEL gehören. Die erstrebte bundesweite Vergleichbarkeit der regional vereinbarten Preise sei, so das BSG, nur gewährleistet, wenn die Leistungspositionen auch hinsichtlich der Abrechenbarkeit gleich seien. Die notwendige Ergänzung des BEL um Abrechnungshinweise bleibe dem BEL-Normgeber vorbehalten und könne nicht von den Partnern der Höchstpreisvereinbarung wahrgenommen werden. Diese müssten sich auf Auslegungshilfen im Sinne unverbindlicher Empfehlungen zur Anwendung des BEL beschränken.
Rz. 4
Als Folge davon haben die (damals noch zuständigen) Spitzenverbände der Krankenkassen und der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) einen Gemeinsamen Ausschuss gegründet, der zu den einzelnen Leistungspositionen des BEL zahlreiche klarstellende Beschlüsse zum Inhalt und zur Abrechenbarkeit gefasst und diese in Gemeinsamen Rundschreiben veröffentlicht hat. Im Gemeinsamen Rundschreiben Nr. 4 v. 15.12.2000 wird z. B. zur grundsätzlichen Stellung des Gemeinsamen Ausschusses ausgeführt, "dass die Vertreter der gesetzlichen Krankenkassen, die Vertreter des VDZI sowie die Vertreter der KZBV feststellen, dass für die Vereinbarung und die Auslegung des Verzeichnisses der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen allein die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen (jetzt der GKV-Spitzenverband) und der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen im Benehmen mit der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung zuständig sind. Der Gemeinsame Ausschuss zum BEL II, wie er gemäß dem Gemeinsamen Rundschreiben zur Anwendung des BEL am 22.1.1991 vereinbart worden ist, hat die alleinige Kompetenz zur ...