Rz. 6
Nach Abs. 2 Satz 1 vereinbaren die Landesverbände der Krankenkassen und die Innungsverbände der Zahntechniker die Vergütungen für die nach dem bundeseinheitlichen Verzeichnis abrechnungsfähigen Leistungen, ohne die zahntechnischen Leistungen beim Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen.
Die Befugnisse, die gemäß Abs. 2 den Innungsverbänden der Zahntechniker zugewiesen sind, stehen den Landesinnungsverbänden zu, soweit solche gebildet sind. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung in Verbindung mit ihrer Entstehungsgeschichte sowie aus ihrem Sinn und Zweck. Diesem Ergebnis kann nicht entgegengehalten werden, dass nach der Handwerksordnung (HWO) Landesinnungsverbände nicht gebildet werden müssen, vielmehr ihre Gründung als auch der Beitritt der einzelnen Innungen und auch der Beitritt der Handwerker zu einer Innung freiwillig sind. Auch ohne Pflichtmitgliedschaft der einzelnen im Land gebildeten Innungen im Landesverband und ohne Pflichtmitgliedschaft aller Handwerker in einer Innung, durfte nach dem BSG-Urteil v. 11.12.2002 (B 6 KA 21/01) der Gesetzgeber dem Landesverband die Vertragskompetenz mit Wirkung für und gegen alle im Land tätigen Zahntechniker einräumen. Denn jede Einzelinnung kann dem Landesverband beitreten und dann als Mitglied auf den Verhandlungsinhalt einwirken und alle Handwerker können Innungen bilden bzw. ihnen beitreten und hier mitwirken. Wegen dieser Möglichkeiten und weil die Kompetenzkonzentration nicht Status-, sondern nur Vergütungsfragen betrifft, ergibt sich aus dem normativen Charakter der Vereinbarungen kein schwer wiegender Rechtseingriff. Die Bindungswirkung, die auch diejenigen Innungen, die nicht Mitglied sind, und die Zahntechniker ihrer Bereiche erfasst, dient der Abrundung des Geltungsbereichs der Regelungen. Solche Außenseiter-Erstreckungen sind nach den BSG-Ausführungen verfassungsgemäß, insbesondere auch mit rechtsstaatlich-demokratischen Grundsätzen vereinbar (vgl. auch Rechtsprechung des BVerfG v. 14.12.1999, 1 BvR 1327/98).
Innungsverband bzw. Landesinnungsverband bezeichnet den Zusammenschluss der im Land vorhandenen Zahntechnikerinnungen. Gibt es diesen Zusammenschluss, was die Regel ist, handelt der Landesinnungsverband für alle Innungen auch dann, wenn sich eine regionale Zahntechnikerinnung oder einzelne Zahntechniker nicht oder nicht mehr ausreichend durch den Innungsverband vertreten fühlen und deshalb dem Landesinnungsverband nicht beigetreten oder ihm den Rücken gekehrt haben. Die regionale Innung oder einzelne Zahntechniker haben insoweit kein Recht, anstelle eines vorhandenen Landesinnungsverbandes die Preisverhandlungen auf Landesebene zu führen.
Rz. 7
Auf Krankenkassenseite sind in Abs. 2 Satz 1 gemeinsame und einheitliche Verhandlungen nicht expressis verbis vorgeschrieben. Ausgehend von der Vereinbarung über das Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis nach Abs. 1, nach dessen § 3 die Spitzenverbände der Krankenkassen (jetzt der GKV-Spitzenverband) und der VDZI dafür eintreten, dass die Vergütungen auf der Grundlage des Bundeseinheitlichen Verzeichnisses abrechnungsfähiger zahntechnischer Leistungen zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen einerseits und den Innungsverbänden der Zahntechniker andererseits zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung abgeschlossen werden sollen, spricht auch die Praxis für eine Höchstpreisvereinbarung für gewerbliche Laboratorien auf Landesebene. Weil in diesem Bereich der Wettbewerb zwischen den Kassenarten keine Rolle spielt und inhaltsgleiche zahntechnische Leistungen nicht unterschiedlich vergütet werden sollten und weil die angestrebte bundesweite Vergleichbarkeit der regional vereinbarten Preise bei kassenartenbezogenen Höchstpreisen nicht realisierbar wäre, kommt auf der jeweiligen Landesebene nur eine Höchstpreisvereinbarung für zahntechnische Leistungen bei Kieferorthopädie und Parodontosebehandlung in Betracht. Zahntechnische Leistungen für Kieferbruchbehandlungen, für Epithesen und Resektionsprothesen, die in der Praxis relativ selten vorkommen, werden nach § 2 der Einleitenden Bestimmungen zum BEL II dann nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet, wenn sie im Verzeichnis nicht aufgeführt sind. Die Höchstpreisregelung wird im Übrigen bestätigt durch die Fassung des § 57 Abs. 2, der für zahntechnische Leistungen bei den Regelversorgungen mit Zahnersatz ab 2005 ausdrücklich gemeinsame und einheitliche Höchstpreisvereinbarungen auf Landesebene vorsieht.
Rz. 8
Bei der Preisverhandlung nach Abs. 2, die vom Umfang und Umsatzvolumen her nur noch einen geringen Teil der zahntechnischen Leistungen ausmachen, spielen die vor allen anderen Kriterien vorrangige Beitragssatzstabilität (§ 71), aber auch die zwischenzeitlich eingetretene Kostenentwicklung eine Rolle. Zwar ist in der Vorschrift die Anwendung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität für die Vergütungsvereinbarungen nach Abs. 2 und 3 nicht ausdrücklich vorgegeben, aber auch ohne ...