Rz. 5
Die Preise für die abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen nach Abs. 2 der Vorschrift werden auf Landesebene vereinbart, und nicht etwa auf KZV-Ebene, sodass auch für Nordrhein-Westfalen, wo es die KZV Nordrhein und die KZV Westfalen-Lippe gibt, nur jeweils eine Höchstpreisliste für zahntechnische Leistungen aus gewerblichen bzw. aus praxiseigenen Laboratorien gilt. Das bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis ergibt nur im Zusammenhang mit der auf Landesebene zu treffenden Vereinbarung der Höchstpreise eine anwendbare Regelung. Zuständig für die Vereinbarung der Höchstpreise der gewerblichen Laboratorien sind die Innungsverbände der Zahntechniker einerseits und die Landesverbände der Krankenkassen bzw. die Ersatzkassen andererseits.
Seit der Neuregelung des Zahnersatzes (vgl. §§ 55 bis 57) bezieht sich die in Abs. 2 geregelte Zuständigkeit der Landesebene nur noch auf die abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen bei Kieferorthopädie und Parodontosebehandlung. Die Vereinbarungen sind nach Abs. 2 Satz 2 Höchstpreise und die Krankenkassen sowie die Zahnärzte können die Versicherten über preisgünstige Versorgungsmöglichkeiten informieren.
Nach Abs. 3 haben die Preise für zahntechnische Leistungen nach Abs. 1 ohne die zahntechnischen Leistungen beim Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen, die von einem Zahnarzt erbracht werden, die Preise nach Abs. 2 Satz 1 und 2 um mindestens 5 % zu unterschreiten. Hierzu können Verträge nach § 83 abgeschlossen werden.
Zahntechnische Leistungen bei Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen, die den Löwenanteil an den zahntechnischen Leistungen insgesamt ausmachen, sind nach Abs. 2 und 3 ausdrücklich ausgenommen worden bzw. werden seit der Neuregelung nach § 57 bestimmt.
Die bundeseinheitlichen durchschnittlichen Preise für zahntechnische Leistungen bei prothetischen Regelversorgungen (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 2) werden mit Wirkung ab 2005 nach § 57 Abs. 2 zwischen dem GKV-Spitzenverband und den VDZI jeweils zum 30.9. eines Kalenderjahres unter Berücksichtigung des § 71 Abs. 1 bis 3 vereinbart. Nach § 57 Abs. 2 Satz 3 vereinbaren die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam mit den Verbänden der Zahntechniker-Innungen die Höchstpreise für die zahntechnischen Leistungen bei den Regelversorgungen nach § 56 Abs. 2 Satz 2; sie dürfen die für das jeweilige Kalenderjahr nach Satz 1 festgesetzten bundeseinheitlichen Preise um bis zu 5 % unter- oder überschreiten. Für diese Landesvereinbarungen gilt § 71 nicht.