Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 5
Näheres darüber, wie das Amt zu führen ist, wer die Kosten trägt und wie die Amtsdauer, die Amtsführung, die Erstattung der Auslagen und die Entschädigung der Mitglieder zu regeln ist, enthält Abs. 3. Da diese Bestimmungen, bis auf die Kostentragung, für die Landesausschüsse und den Gemeinsamen Bundesausschuss (§ 91) in gleicher Weise gelten, werden sie maßgeblich durch die Rechtsverordnung geprägt, die das BMG nach Anhörung der der KBV und des GKV-Spitzenverbandes mit Zustimmung des Bundesrates erlässt (vgl. Abs. 3 Satz 3 der Vorschrift).
Die noch zu Zeiten der Reichsversicherungsordnung auf der Grundlage des § 368 o Abs. 4 Satz 3 RVO eingeführte und im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungspunkt 827-9, veröffentlichte bereinigte Fassung der Rechtsverordnung trägt den Titel Verordnung über die Amtsdauer, Amtsführung und Entschädigung der Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse der Ärzte (Zahnärzte) und Krankenkassen (Ausschussmitglieder-Verordnung – AMV) v. 10.11.1956 in der jeweils gültigen Fassung. Die AMV ist zuletzt 2019 durch Art. 15b TSVG geändert worden.
Nach § 1 AMV beträgt die Amtsdauer der stimmberechtigten Mitglieder der Landesausschüsse 4 Jahre. Während der Amtsperiode neu hinzugekommene Mitglieder der Landesausschüsse scheiden mit Ablauf der Amtsperiode aus. Damit ist gewährleistet, dass mit Ablauf der Amtsperiode alle Mitglieder, unabhängig von der Dauer ihrer jeweiligen Amtszeit, ausscheiden bzw. für die neue Amtsperiode die Mitglieder neu berufen werden. Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie ihre Stellvertreter können aus wichtigem Grund von der für die Geschäftsführung der Ausschüsse zuständigen Aufsichtsbehörde abberufen werden. Diese sollen vorher die Trägerorganisationen hören (§ 3 Abs. 1 AMV). Ebenso können die Vertreter der Trägerorganisationen und ihre Stellvertreter von den Trägerorganisationen, die sie bestellt haben, abberufen werden. Die Abberufung dieser Mitglieder bzw. Stellvertreter kann nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AMV aber nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres erfolgen. Die Abberufung ist dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen.
Nach § 4 AMV ist die Niederlegung des Amtes dem Vorsitzenden des Ausschusses gegenüber zu erklären; dieser benachrichtigt die für die Bestellung zuständigen Trägerorganisationen. Die Niederlegung des Amtes des Vorsitzenden ist der zuständigen Aufsichtsbehörde gegenüber zu erklären.
Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter zu benachrichtigen (§ 5 AMV).
Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Landesausschüsse oder ihr Stellvertreter erhalten Reisekosten nach den Vorschriften des Landes der Reisekostenvergütung. Der Anspruch richtet sich gegen die KV/KZV (§ 8 AMV); außerdem erhalten sie, falls sie nicht hauptamtlich tätig sind, für jeden Sitzungstag eine Entschädigung für Zeitaufwand sowie eine pauschale Entschädigung für Zeitaufwand außerhalb von Sitzungen, deren jeweilige Höhe die Trägerorganisationen des Landesausschusses mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde festsetzen.
Die Mitglieder und ihre Stellvertreter haben nach § 6 AMV haben Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen und eine Entschädigung für Zeitaufwand nach den für Mitglieder der Organe der bestellenden Trägerorganisation geltenden Grundsätzen. Der Anspruch richtet sich gegen die bestellende Trägerorganisation.
Nach § 10 AMV erhalten die Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Ausschüsse, soweit sie nicht hauptamtlich tätig sind, eine pauschale Entschädigung für Zeitaufwand außerhalb von Sitzungen, deren Höhe die Trägerorganisationen festsetzen. Die Stellvertreter des oder der Vorsitzenden und der weiteren unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses können eine pauschale Entschädigung für Zeitaufwand erhalten, deren Höhe die Trägerorganisationen festsetzen. Satz 2 gilt entsprechend für die Stellvertreter der Vorsitzenden der Landesausschüsse (vgl. Art. 15b TSVG). Die Festsetzung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
Rz. 6
Wegen der andersartigen Gestaltung der Kostentragung beim Gemeinsamen Bundesausschuss regelt § 11 AMV für die Landesausschüsse, dass die Kosten für die Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder (ggf. deren Stellvertreter) sowie die sonstigen sächlichen und persönlichen Kosten von den Vereinigungen der Ärzte (Zahnärzte) einerseits und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen andererseits je zur Hälfte zu tragen sind. Der auf die Verbände der Krankenkassen bzw. nunmehr auf die Ersatzkassen und die Landesverbände der Krankenkassen jeweils entfallende Anteil bemisst sich nach der Zahl der von ihnen in die Landesausschüsse entsandten Vertreter; das würde entsprechend für die beteiligten Vereinigungen der Ärzte (Zahnärzte) gelten, wenn an einem Landesausschuss mehrere Vereinigungen beteiligt sind. Die Trägerorganisationen tragen die Kosten für die von ihnen b...