Rz. 6a

Aufgrund des § 140f Abs. 3 gehören dem Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen und dem Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen auch Vertreter der Organisationen an, welche die Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen wahrnehmen. Entsprechendes gilt für den erweiterten Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen. Diese Vertreter haben bei allen Aufgaben der Landesausschüsse ein Mitberatungsrecht, aber kein Stimmrecht (vgl. § 140f Abs. 3); sie können bei der Beschlussfassung des jeweiligen Landesausschusses anwesend sein und somit nachvollziehen, wer wie abgestimmt hat. Die Anzahl dieser Vertreter im Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen bzw. der Zahnärzte und Krankenkassen darf höchstens der Zahl der Krankenkassenvertreter entsprechen. Dies gilt auch für den erweiterten Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen.

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