Rz. 2
Die Bundesländer haben im Rahmen der allgemeinen Daseinsfürsorge die Pflicht, eine flächendeckende, umfassende medizinische Versorgung sicherzustellen. Diese Verpflichtung ist der gesetzlichen Sicherstellungspflicht einer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) für die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung übergeordnet, sodass ein Bundesland sich um die Sicherstellung der medizinischen Versorgung seiner Bürgerinnen und Bürger kümmern muss, wenn im Bundesland irgendwelche medizinischen Sicherstellungsprobleme bestehen. Auf Drängen der Bundesländer ist mit Wirkung zum 1.1.2012 durch die Vorschrift die Option geschaffen worden, in allen Bundesländern Landesgremien einzurichten, in denen Empfehlungen zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen abgegeben werden können, aber nicht müssen.
Mit dem gemeinsamen Landesgremium sind die Voraussetzungen für eine landesbezogene Möglichkeit geschaffen worden, den Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (vgl. § 90) bei seinen Entscheidungen zur sektorenübergreifenden Sicherstellung der ambulanten und stationären ärztlichen Versorgung durch ein anders zusammengesetztes Fachgremium zu unterstützen. Außerdem können in dem Landesgremium sektorenübergreifende Versorgungsfragen und in diesem Zusammenhang auch die Fragen zur spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b erörtert werden. Während im ambulanten Bereich die Kassenärztliche Vereinigung gemeinsam mit den Krankenkassen die Bedarfsplanung ohne Mitentscheidungsrecht des Landes gestaltet, hat das Land im Bereich der akut-stationären Krankenhausplanung im Wesentlichen ein Alleinentscheidungsrecht. Im Reha-Bereich vollzieht sich die Bedarfsdeckung durch Verträge der Krankenkassen mit einzelnen Leistungserbringern. Die Versorgungsplanung innerhalb der jeweiligen Leistungssektoren geschieht dabei nach eigenen Regeln, mit unterschiedlichen Akteuren sowie unterschiedlichen Zielsetzungen und Prioritäten. Ob es deshalb zur Bildung des gemeinsamen Landesgremiums kommt, hängt vom Recht des jeweiligen Landes ab. Inzwischen sind in fast allen Bundesländern solche Gremien eingerichtet oder die Einrichtung steht kurz bevor.
Die mit Wirkung zum 1.1.2016 vorgenommene Ergänzung in Abs. 1 Satz 2 stellt klar, dass sich die Empfehlungen des Landesgremiums auch auf Maßnahmen im Zusammenhang mit einer sektorenübergreifenden Notfallversorgung beziehen können. Damit knüpft die Ergänzung an die in § 75 Abs. 1b Satz 2 vorgesehene Verpflichtung der KV an, den vertragsärztlichen Notdienst auch durch Kooperation und organisatorische Verknüpfung mit den nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern sicherzustellen.