Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 3a
Rechtsgrundlagen für die Besetzung des Gemeinsamen Bundesausschusses sind Abs. 2 der Vorschrift sowie die Verordnung über die Amtsdauer, Amtsführung und Entschädigung der Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse der Ärzte (Zahnärzte) und Krankenkassen (Ausschussmitglieder-Verordnung – AMV) v. 10.11.1956 in der im BGBl. Teil III, Gliederungsnummer 827-9 veröffentlichten und bereinigten Fassung, die zuletzt durch Art. 15b des TSVG zum 11.5.2019 geändert worden ist.
2.2.1 Benennung der unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter
Rz. 4
Die Trägerorganisationen des Gemeinsamen Bundesausschusses benennen nach Abs. 2 Satz 1 die Kandidaten für die in Abs. 2 Satz 2 vorgeschriebene Besetzung des Beschlussgremiums mit einem unparteiischen Vorsitzenden und 2 weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie jeweils 2 Stellvertretern, was für die erste Amtsperiode des Gemeinsamen Bundesausschusses ab 1.7.2004 in der konstituierenden Sitzung am 13.1.2004 geschehen ist.
Bis 31.12.2011 erfolgte die Benennung der unparteiischen Mitglieder direkt aufgrund übereinstimmender Vorschläge der Trägerorganisationen. Die Amtszeit betrug 4 Jahre und eine zweite, sich direkt anschließende Amtszeit war möglich. Die Berufung der einvernehmlich benannten Kandidaten erfolgte durch das BMG.
Rz. 5
Mit Beginn der 3. Amtsperiode am 1.7.2012 hängt die Berufung durch das BMG nicht nur von der einvernehmlichen Benennung der unparteiischen Mitglieder durch die Trägerorganisationen, sondern zusätzlich von einer Prüfung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Kandidaten durch den Ausschuss für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) ab, der den personenbezogenen einvernehmlichen Benennungsvorschlägen der Trägerorganisationen ganz oder teilweise widersprechen kann (Abs. 2 Satz 5). Der praktische Ablauf ist so geregelt, dass die Trägerorganisationen ihren einvernehmlich abgestimmten Besetzungsvorschlag spätestens 12 Monate vor Ablauf der Amtszeit über die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses dem BMG vorlegen (vgl. Abs. 2 Satz 2), welches nach Abs. 2 Satz 4 den Vorschlag an den Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages weiterleitet. Es handelt sich nicht um einen Gesamtvorschlag, was die Formulierung "jeweils auf einen Vorschlag" nahelegt (vgl. auch Becker/Kingreen/Hollo, SGB V, § 91 Rz. 15). Der Ausschuss kann einem Besetzungsvorschlag nach einer nichtöffentlichen Anhörung der vorgeschlagenen Person innerhalb von 6 Wochen mit einer 2/3 Mehrheit widersprechen, wenn er die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit der vorgeschlagenen Personen oder einzelner Personen als nicht gewährleistet ansieht. Bei 36 Mitgliedern, die dem Gesundheitsausschuss angehören, müssen also mindestens 24 Mitglieder einem einvernehmlichen Besetzungsvorschlag der Trägerorganisationen widersprechen. Damit wäre dann dieser Besetzungsvorschlag abgelehnt und die Trägerorganisationen hätten nach Abs. 2 Satz 5 innerhalb einer Frist von 6 Wochen, nachdem das BMG sie über den Widerspruch des Gesundheitsausschusses informiert hat, einen neuen gemeinsam abgestimmten Kandidatenvorschlag einzureichen. Widerspricht der Ausschuss für Gesundheit innerhalb von 6 Wochen auch diesem Vorschlag (wieder mit 2/3 Mehrheit) oder haben die Trägerorganisationen keinen neuen Vorschlag vorgelegt, entscheidet das BMG im Wege der Ersatzvornahme über die Neuberufung (vgl. Abs. 2 Satz 7). Vorschlags- und Widerspruchsverfahren werden auch durchgeführt, wenn Unparteiische oder Stellvertreter eines unparteiischen Mitglieds vorzeitig, d. h. vor Ablauf der Amtsperiode, ausscheiden. In dem Fall hat der Vorsitzende des Gemeinsamen Bundesausschusses das BMG über die Amtsniederlegung zu informieren (vgl. § 4 der Ausschussmitglieder-Verordnung – AMG). Wenn während der laufenden Amtsperiode ein Nachfolger benannt wird, scheidet er mit dem Ablauf dieser Amtsperiode aus (vgl. § 1 Satz 2 AMG), was bedeutet, dass sich die bereits laufende Amtsperiode des Gemeinsamen Bundesausschusses für den Nachfolger nicht verlängert.
Die Fristverlängerung von bisher 6 auf 12 Monate trägt nach der Gesetzesbegründung dem Umstand Rechnung, dass es wegen der in Satz 3 geregelten "Karenzzeit" von einem Jahr zunehmend schwierig wird, geeignete Personen für die Funktionen der Unparteiischen und deren Stellvertreter zu gewinnen. Mit der Vorverlegung der Meldefrist auf ein Jahr vor Amtsantritt wird den noch in aktiven Dienstverhältnissen nach Satz 3 stehenden Personen die Möglichkeit eröffnet, diese Funktionen nach ihrer erfolgten Wahl zum unparteiischen Mitglied oder dessen Stellvertreter aufzugeben und so bis zum Beginn der Amtszeit die Karenzzeit von einem Jahr zu erfüllen.
Rz. 6
Die offizielle Berufung der unparteiischen Mitglieder und der Stellvertreter erfolgt schließlich durch das BMG, wenn das vorgenannte Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.
Nach der Gesetzesbegründung bedeuten die Anhörungs- und Widerspruchsmöglichkeit des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss des Deutschen Bundestages), dass die im Selbstverwaltungsprinzip begründete Le...