Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 10
Die Vertreter der Ärzte und Psychotherapeuten werden von der KBV, die Vertreter der Zahnärzte von der KZBV, die Vertreter der Krankenhäuser von der DKG e. V. und die Vertreter der Krankenkassen vom GKV-Spitzenverband als Mitglieder im Gemeinsamen Bundesausschuss bestellt (vgl. Abs. 2 Satz 1). "Werden bestellt" heißt, dass der betreffenden Person das Amt des Mitgliedes im Gemeinsamen Bundesausschuss von der jeweiligen Trägerorganisation übertragen wird. Auf die Zustimmung der anderen Trägerorganisationen kommt es nicht an. In der Regel handelt es sich um leitende Führungskräfte der Trägerorganisationen. Für jedes Mitglied können bis zu 3 Stellvertreter bestellt werden (vgl. Abs. 2 Satz 13). Im Verhinderungsfall ist das Mitglied verpflichtet, einen Stellvertreter zu unterrichten und die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses schriftlich über seine Stellvertretung zu informieren (vgl. § 6 der Geschäftsordnung). Weitere Amtszeiten der von den Trägerorganisationen bestellten Mitglieder oder deren Stellvertreter sind möglich (vgl. Abs. 2 Satz 16), sodass sie ggf. auch mehrere Amtsperioden wahrnehmen können. Die bestellten Personen führen ihr Amt als Mitglied bzw. stellvertretendes Mitglied des Gemeinsamen Bundesausschusses ehrenamtlich aus und sind an Weisungen, z. B. ihrer Trägerorganisation, nicht gebunden (vgl. Abs. 2 Satz 12).
Rz. 11
Die Mitglieder oder Stellvertreter können nach § 3 Abs. 2 AMV von den Trägerorganisationen ohne besondere Begründung abberufen werden, die sie bestellt haben. Auf die Zustimmung der unparteiischen Mitglieder oder der anderen Trägerorganisationen kommt es bei der Abberufung ebenfalls nicht an; sie können aber der zuständigen Trägerorganisation u. U. die Argumente liefern, die für die Abberufung sprechen. Die Abberufung eines Mitgliedes oder Stellvertreters kann die zuständige Trägerorganisation aber nicht nach einer auf den Einzelfall bezogenen Entscheidung des von ihr bestellten Mitgliedes vornehmen, die ihr nicht gefällt, sondern erst zum Schluss eines Kalenderhalbjahres. Dies dient dem Schutz des Mitgliedes, welches an Weisungen der Trägerorganisation nicht gebunden ist. Dennoch kann, wie schon vorgekommen, das Mitglied nach der Entscheidung einem gewissen Druck ausgesetzt sein, der z. B. von Berufsverbänden oder Mitgliedern der Trägerorganisation ausgeübt wird. Die Abberufung ist im Übrigen von der jeweiligen Trägerorganisation dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Bundesausschusses mitzuteilen. Legt ein Mitglied oder ein Stellvertreter von sich aus das Amt nieder, hat es bzw. er die Amtsniederlegung gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Bundesausschusses zu erklären. Der Vorsitzende benachrichtigt danach die zuständige Trägerorganisation (§ 4 AMV), die die Benennung eines Nachfolgers vornimmt.