Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 18
Die Zulassung als häufigste Form der Teilnahme an der vertragsärztlichen/-psychotherapeutischen oder vertragszahnärztlichen Versorgung ist eine öffentlich-rechtliche Berechtigung des Arztes, Psychotherapeuten oder Zahnarztes bzw. eines MVZ, Leistungen im System der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung und zu dessen finanziellen Lasten zu erbringen (BSG, Urteil v. 10.5.2000, B 6 KA 67/98 R). Rechtsgrundlage für die Zulassung ist die aufgrund des § 98 vom BMG als Rechtsverordnung erlassene Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV, Ausfertigungsdatum v. 28.5.1957, zuletzt geändert am 11.7.2021), die nach § 1 Abs. 3 Ärzte-ZV auch für die Psychotherapeuten und die dort angestellten Psychotherapeuten, die MVZ und die dort angestellten Ärzte und Psychotherapeuten sowie für die bei Vertragsärzten angestellten Ärzte und Psychotherapeuten entsprechend gilt. Für Zahnärzte, angestellte Zahnärzte oder zahnärztliche MVZ ist die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV, Ausfertigungsdatum v. 28.5.1957, zuletzt geändert am 20.7.2021) maßgebend.
Eine weitere Rechtsgrundlage stellt der Bundesmantelvertrag-Ärzte vom 1.7.2023 (BMV-Ä – § 82 Abs. 1) dar, der die vertragsärztliche Versorgung regelt; dazu gehört nach dem 3. Abschnitt des BMV-Ä auch die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung, wobei im Vertrag die gesetzlichen Bestimmungen zum Teil wiederholt bzw. ergänzt werden. Für die vertragszahnärztliche Versorgung gilt als weitere Rechtsgrundlage der mit Wirkung zum 1.7.2018 eingeführte Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z), zuletzt geändert am 7.6.2023. Auch der BMV-Z regelt die Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung sowie deren Grundsätze.
Ein Arzt oder Psychotherapeut im vollen Zulassungsstatus oder mit Teilzulassung (hälftiger oder auf drei Viertel begrenzter Versorgungsauftrag) wird nach den Begriffsbestimmungen des § 1a BMV-Ä als Vertragsarzt bzw. als Vertragspsychotherapeut bezeichnet. Psychotherapeut entspricht dabei der Definition in § 28 Abs. 3; danach sind "Psychotherapeuten" Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Psychotherapeutisch tätige Ärzte gehören, wenn sie zugelassen sind, zu den Vertragsärzten.
Rz. 19
Der BMV-Z enthält den Hinweis, dass die im Vertrag stehenden Bezeichnungen "Vertragszahnarzt, Zahnarzt, Kieferorthopäde, Assistent, Gutachter, Obergutachter, Fachberater und Versicherter" einheitlich und neutral für Vertragszahnärzte und Vertragszahnärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen, Kieferorthopäden und Kieferorthopädinnen, Assistenten und Assistentinnen, Gutachter und Gutachterinnen, Obergutachter und Obergutachterinnen, Fachberater und Fachberaterinnen sowie für Versicherte beiderlei Geschlechts verwendet werden.
Rz. 20
Das MVZ ist eine nach Abs. 1 zugelassene ärztlich geleitete Einrichtung, in der Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind, sowie gleichzeitig im Sinne der MVZ-Bezeichnung eine Einrichtung nach § 311 Abs. 2. Es handelt sich bei diesen Einrichtungen um im Beitrittsgebiet bestehende, ärztlich geleitete, kommunale, staatliche und freigemeinnützige Gesundheitseinrichtungen einschließlich der Einrichtungen des Betriebsgesundheitswesens – Polikliniken, Ambulatorien, Arztpraxen – sowie diabetologische, nephrologische, onkologische und rheumatologische Fachambulanzen, die bereits vor dem 1.1.2004 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen waren und deshalb auf Dauer Bestandsschutz genießen. Für diese Einrichtungen gelten im Übrigen die Vorschriften entsprechend, die sich auf MVZ beziehen.
Rz. 21
Handelt es sich als Träger um eine GmbH, ist Zulassungsvoraussetzung eine selbstschuldnerische Bürgschaft oder eine andere Sicherheitsleistung nach § 232 BGB der Gesellschafter (Abs. 2 Satz 6). Abschlagszahlungen auf das vertragsärztliche Honorar dürfen nicht allein bei einem MVZ, das in der Form einer GmbH betrieben wird und deren Gesellschafter nicht ausschließlich natürliche Personen sind, von der Vorlage einer Bankbürgschaft abhängig gemacht werden (BSG, Urteil v. 7.9.2022, B 6 KA 10/21 R). Mit einer in diesem Fall verlangten Bankbürgschaft wird keine haftungsrechtliche Gleichstellung bewirkt (Näheres vgl. Rz. 72).
Rz. 22
Die Zulassung bezieht sich auf die Person des antragstellenden Arztes/Psychotherapeuten oder des Zahnarztes bzw. auf ein antragstellendes MVZ und kann weder auf andere Personen (Assistenten, Vertreter, Hilfspersonen des Arztes) oder ein anderes MVZ übertragen, noch gepfändet werden. Der einzelne Arzt (Psychotherapeut) kann seine vertragsärztliche Tätigkeit auch nicht in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts ausüben, da nach Abs. 1 Satz 1 nur Ärzte oder Psychologische Psychotherapeuten als natürliche Personen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden; Ausnahmen sind nur für ein MVZ vorgesehen (vgl. Abs. 1a Satz 3) und in einem anderen Rechtsstatus (Ermächtigung) können auch juristische Personen an der Versorgung bet...