Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 116
Abs. 7 nennt als Gründe, die zur Beendigung der Zulassung oder der Ermächtigung (vgl. Abs. 4 Satz 3) führen, den Tod, das Wirksamwerden eines Verzichts auf die Zulassung (Ermächtigung), den Ablauf des Befristungszeitraumes oder den Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Vertragsarztsitzes. Ermächtigte Ärzte werden entsprechend behandelt, wobei es keine Rolle spielt, auf welcher Rechtsgrundlage (Zulassungsverordnung oder Bundesmantelvertrag) die Ermächtigung beruht. Mit Wirkung zum 11.5.2019 ist als weiterer Grund hinzugekommen, dass die Zulassung auch dann endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich nicht innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen wird. Damit hat der Gesetzgeber den aufgrund der vorgenannten Rechtsprechung des BVerfG nichtigen und inzwischen weggefallenen § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV als weitere gesetzliche Rechtsgrundlage für die Beendigung einer Zulassung übernommen. Damit ist den Ausführungen des BVerfG zur Nichtigkeit des § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV Rechnung getragen worden.
Es handelt sich um die Sonderregelung zur Nachbesetzung eines bestehenden – für die Versorgung nicht erforderlichen – Arztsitzes in einem Planungsbereich, für den nach § 103 Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind. Mit dieser Sonderregelung in überversorgten Planungsbereichen berücksichtigt der Gesetzgeber die finanziellen Interessen des bisherigen Praxisinhabers bzw. seiner Erben, weil diese anderenfalls wegen der fehlenden Verwertungsmöglichkeit der Arztpraxis erhebliche Nachteile erleiden würden (so auch Urteil des BSG v. 14.12.2011, B 6 KA 39/10 R). Der Befristungszeitraum von 3 Monaten gilt nach Abs. 7 Satz 2 auch für das zugelassene MVZ.
Rz. 117
Über das Nachbesetzungsverfahren und die endgültige Nachbesetzung entscheidet der Zulassungsausschuss. Die 3-Monats-Frist soll in absehbarer Zeit Klarheit schaffen, ob die vertragsärztliche Versorgung tatsächlich aufgenommen wurde oder ob die Zulassung nach Ablauf des Befristungszeitraums durch den Zulassungsausschuss deklaratorisch wieder beendet werden muss, weil die vertragsärztliche Tätigkeit aus welchen Gründen auch immer doch nicht aufgenommen wurde. Der bisherige Praxisinhaber oder dessen Erben, die KV und die Krankenkassen brauchen diese Gewissheit, weil sie die Arztpraxis verwerten wollen; die KV muss z. B. wissen, ob der zugelassene vertragsärztliche Leistungserbringer ihr Mitglied geworden ist und künftig vertragsärztliche Leistungen abrechnen wird, und die Krankenkassen müssen erfahren, ob ihre Versicherten die Arztpraxis in Anspruch nehmen können. Ohne diese baldmögliche Gewissheit würden alle notwendigen Vorarbeiten ins Leere laufen.
Rz. 118
Liegt einer der genannten Gründe vor und wird er dem Zulassungsausschuss bekannt, wird die Zulassung von Amts wegen durch Beschluss beendet. Dieser hat lediglich deklaratorische Wirkung. Denn die Wirkung der Beendigung tritt qua Gesetz ein (BSG, Urteil v. 13.5.2015 B 6 KA 25/14 R). Auch dies dient dazu, die ordnungsgemäße Sicherstellung der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung aufrechtzuerhalten. Die vorgenannten Gründe für die Beendigung der Zulassung/Ermächtigung erklären sich von selbst, weil die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung der Versicherten im Mittelpunkt der Beurteilung steht. Die Zulassung eines MVZ endet nach Abs. 7 Satz 2 entsprechend mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, der Auflösung, dem Ablauf des Befristungszeitraums oder dem Wegzug des zugelassenen MVZ aus dem Bezirk des Vertragsarztsitzes.