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Hinsichtlich der Amtsdauer, der Amtsführung, der Weisungsungebundenheit, des Abstimmungsverfahrens, der Geschäftsführung und der Kostentragung gelten für die Berufungsausschüsse die gleichen Bestimmungen wie für die Zulassungsausschüsse (§ 45 Abs. 3 Ärzte-ZV).

Der Widerspruch kann ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden, wenn der Berufungsausschuss die Zurückweisung einstimmig beschließt (§ 45 Abs. 2 Ärzte-ZV).

Eine Besonderheit war die Rücknahmefiktion des § 45 Abs. 1 Ärzte-ZV. Der Widerspruch galt danach als zurückgenommen, wenn die Gebühr nach § 46 nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet worden war. Das BSG (Urteil v. 22.9.2022, B 6 KA 11/21 R) hat die Regelung mangels Ermächtigungsgrundlage für unwirksam erklärt. Eine Nachfolgeregelung ist noch nicht geschaffen worden.

Veranlasst durch die Coronapandemie ist durch § 36 Abs. 3 Ärzte-ZV die Möglichkeit von Sitzungen aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus anderen gewichtigen Gründen auch ohne die persönliche Anwesenheit aller Sitzungsteilnehmer im Sitzungszimmer mittels Videotechnik eingeführt werden. Die Entscheidung kann nur einstimmig erfolgen. Die Bestätigung der Einstimmigkeit ist durch den Vorsitzenden zu dokumentieren.

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