Rz. 10

Die Einzelheiten über die Ermächtigung zur Teilnahme an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung (vgl. u. a. § 116) regeln ebenfalls die Zulassungsverordnungen. Darin ist konkret festgelegt, wann die Ermächtigung vom Zulassungsausschuss ausgesprochen werden darf, die im Gegensatz zur Zulassung meist von einer Bedarfsprüfung abhängt (z. B. zur Abwendung einer Unterversorgung oder zur Versorgung eines begrenzten Personenkreises, wie Rehabilitanden in einer Einrichtung zur beruflichen Rehabilitation). Die Ermächtigung wird regelmäßig zeitlich befristet, um ihre Notwendigkeit in die Zukunft hinein immer wieder durch den Zulassungsausschuss überprüfen zu können.

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