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Auch zur Möglichkeit, durch Verzicht die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zu beenden, regelt die Zulassungsverordnung das Nähere. Dies erscheint ungewöhnlich, da der Verzicht eine einseitige Willenserklärung darstellt, die im Allgemeinen sofort wirksam wird. Der Grund, in der Zulassungsverordnung angemessene Fristen für die Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit bei Verzicht festzulegen, liegt in der ordnungsgemäßen Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung. Im Regelfall ist der Zulassungsverzicht nur zum Ende des auf die Erklärung folgenden Quartals möglich, sodass ein am 4.5. erklärter Verzicht erst mit dem 30.9. wirksam wäre. Diese Frist kann ausnahmsweise verkürzt werden, wenn der Vertragsarzt nachweist, dass für ihn die weitere Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit für die gesamte Dauer oder einen Teil der Frist unzumutbar wäre. Zum kollektiven Verzicht vgl. § 95b.

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