Rz. 2
Die in § 75 Abs. 1 genannte Sicherstellungspflicht der Kassenärztlichen Vereinigung ist der Grund dafür, dass die Aufstellung und die Anpassung des Bedarfsplans der Kassenärztlichen Vereinigung übertragen worden sind; allerdings verpflichtet sie u.a. das in § 72 Abs. 1 enthaltene Zusammenwirken der Ärzte und Krankenkassen dazu, sowohl bei der Aufstellung als auch bei jeder Anpassung des Bedarfsplans das Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen herzustellen. Die Ersatzkassen treten bei der Bedarfsplanung nicht als einzelne Krankenkasse, sondern als Gesamtheit auf, sodass sie bei der Herstellung des Einvernehmens durch einen gemeinsam benannten Vertreter auf der Landesebene handeln (vgl. § 212 Abs. 5 Satz 4 und 5 i.d.F. des GKV-WSG). Ein gemeinsames und einheitliches Handeln der Krankenkassenseite sieht das Gesetz nicht vor. Im Konfliktfall müsste der Landesausschuss der Ärzte/Zahnärzte und Krankenkassen nach § 90 entscheiden.
Rz. 3
Mit der Bedarfsplanung sollen zum Zwecke einer auch mittel- und langfristig wirksamen Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung und als Grundlage für Sicherstellungsmaßnahmen umfassende und vergleichende Übersichten über den Stand der vertragsärztlichen Versorgung und die absehbare Entwicklung des Bedarfs vermittelt werden (vgl. § 12 Abs. 1 Ärzte-ZV). Die Feststellungen beziehen sich insbesondere auf
- die ärztliche Versorgung auch unter Berücksichtigung der verschiedenen Arztgruppen,
- Einrichtungen der Krankenhausversorgung sowie der sonstigen medizinischen Versorgung, soweit sie Leistungen der vertragsärztlichen Versorgung erbringen oder erbringen können,
- die Bevölkerungsdichte und -struktur,
- Umfang und Art der Nachfrage nach vertragsärztlichen Leistungen, ihre Deckung sowie ihre räumliche Zuordnung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung,
- die für die vertragsärztliche Versorgung bedeutsame Verkehrsverbindungen.
Entsprechendes gilt nach § 12 Zahnärzte-ZV für den Bedarfsplan zur Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung, wobei sich die vorgenannten Feststellungen natürlich auf die vertragszahnärztliche Versorgung beziehen.
Bei der Aufstellung des jeweiligen Bedarfsplans sind die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sowie der Krankenhausplanung zu beachten. Dies macht es erforderlich, den sich über ein Land, in Ausnahmefällen über einen Landesteil, erstreckenden Bereich einer KV/KZV in Planungsbereiche zu untergliedern. Die regionalen Planungsbereiche entsprechen dabei i.d.R. den Stadt- und Landkreisen.
Rz. 4
Nach der Bedarfsplanungs-Richtlinie Zahnärzte setzen die KZVen in ihren Bereichen die einzelnen Planungsbereiche im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen fest. Die Richtlinie regelt lediglich den Rahmen, was bei der Festsetzung Planungsbereichen zu beachten ist, enthält aber im Gegensatz zu der Bedarfsplanungs-Richtlinie für die vertragsärztliche Versorgung keine weiteren konkreten Vorgaben zu den Planungsbereichen. Der Planungsbereich für die vertragszahnärztliche Versorgung wird als kleinste Planungseinheit bezeichnet, bei dessen Festsetzung von der kommunalen Gliederung auszugehen ist. Die nächstgrößere Planungseinheit innerhalb des Bereichs einer KZV ist der Planungsbereich für die kieferorthopädische Versorgung. Er umfasst im Regelfall den Bereich eines Stadt- oder Landkreises, wobei aber eine weitere Untergliederung angezeigt ist, wenn die örtlichen Verhältnisse dies erforderlich machen. Maßstab dafür ist, dass die zahnärztliche bzw. die kieferorthopädische Praxis für den Patienten in zumutbarer Entfernung liegen. Die regionalen Planungsbereiche sollen den kreisfreien Städten, den Landkreisen oder Kreisregionen in der Zuordnung des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung entsprechen. Vorgegeben ist damit auch, dass für die zahnärztliche Versorgung und für die kieferorthopädische Versorgung getrennte Planungsbereiche zu bilden sind.
Rz. 5
Zu den Planungsbereichen gibt die Bedarfsplanungs-Richtlinie für die vertragsärztliche Versorgung vor, dass räumliche Grundlage für die Ermittlungen zum Stand der Versorgung der Mittelbereich ist, die kreisfreie Stadt, der Landkreis, die Kreisregion oder die Raumordnungsregion in der Zuordnung des Bundesinstitutes für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) bzw. der von der KV umfasste Bereich. Aus der Anlage 3 der Richtlinie sind die festgesetzten Planungsbereiche ersichtlich, sodass hier keine regionale Festsetzung erfolgt. Nur im Falle einer Gebietsreform im Bundesland kann der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen mit 2/3 Mehrheit beschließen, dass die Planungsbereiche für die vertragsärztliche Versorgung hiervon unberührt bleiben und in ihrer bisherigen Form weiterbestehen.
Rz. 6
Für jeden Planungsbereich oder -teilbereich wird im Bedarfsplan festgestellt, wie viele Einwohner es dort gibt, wie viele Ein- oder Auspendler vorhanden und wie viele Vertragsärzte, nach Arztgruppen sowie Haus- und Fachärzten unterteilt, o...