Rz. 4
Die Vorschrift erfasst nach ihrem Wortlaut die Abgeordneten des Bundestages, des Europäischen Parlaments und der Parlamente der Länder sowie der Senate in den Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen. Ausgenommen sind von der Regelung damit sonstige gewählte Mitglieder anderer Gebietskörperschaften, insbesondere Kreis- und Kommunalabgeordnete.
Rz. 5
Wie oben (Rz. 3) ausgeführt, soll die Regelung wohl als eigenständige Anordnung der Pflegeversicherungspflicht für Abgeordnete zu verstehen sein, weil der Nachweis gegenüber dem Parlamentspräsidenten praktisch nur dann geführt werden kann, wenn eine solche Pflegeversicherung besteht. Angesichts des Wortlautes und der fehlenden Sanktionsmöglichkeit in den Fällen der Nichtversicherung ist jedoch äußerst zweifelhaft, ob sich diese mögliche Verpflichtung rechtlich durchsetzen ließe.
Rz. 6
Die Pflicht zum Nachweis einer Versicherung gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit besteht „unbeschadet einer bereits nach § 20 Abs. 3 oder § 23 Abs. 1 bestehenden Versicherungspflicht“. Diese Formulierung kann man nach der offenbar gewollten Zwecksetzung der Anordnung einer Pflegeversicherungspflicht dahingehend verstehen, dass diese eigenständige Pflicht zur Versicherung gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit nur besteht, wenn nicht schon nach § 20 Abs. 3 aufgrund einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung oder nach § 23 aufgrund einer privaten Krankenversicherung Pflegeversicherungspflicht besteht. Dann wäre dieses "unbeschadet" ein Hinweis auf den nur subsidiären Charakter der originären Versicherungspflicht für Abgeordnete (so Udsching, in: Udsching, SGB XI, 4. Aufl., § 24 Rz. 2). Allerdings wäre in diesem Fall die Bezugnahme auf (nur) § 20 Abs. 3 und § 23 unvollständig, weil über diese Regelungen hinaus auch bei Abgeordneten eine Pflegeversicherungspflicht nach § 20 Abs. 1 (z. B. als Beschäftigter, Student, Rentner, Publizist/Künstler etc.) oder § 21 bestehen kann, die aber nicht erwähnt wird. Daher muss auch eine andere als die nach § 20 Abs. 3 und § 23 bestehende soziale oder private Pflegeversicherung (noch) dem Präsidenten nachgewiesen werden (so Karl Peters, in: KassKomm. SGB XI, § 24 Rz. 5, Stand: Juni 2016).
Rz. 7
Gegen einen Inhalt des § 24 als Anordnung einer Pflegeversicherungspflicht spricht jedoch, dass der Gesetzgeber (verfassungsrechtlich zulässig: BVerfG, Urteil v. 3.4.2001, 1 BvR 81/98, BVerfGE 103 S. 225) die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung grundsätzlich an das Bestehen eines gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungsschutzes geknüpft hatte. Nach dieser Gesetzeskonzeption blieben Personen, die nicht gegen Krankheit versichert waren, auch von der Pflegeversicherung ausgeschlossen. Da Parlamentarier als solche nicht in die Krankenversicherung einbezogen sind, müsste der Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" bei einer eigenständigen Pflegeversicherungspflicht durch § 24 durchbrochen werden und würde daher auch nur die Parlamentarier betreffen, die weder gesetzlich noch privat krankenversichert sind. Sie wären dann neben den nach § 21 (nur) in der sozialen Pflegeversicherung Versicherten die einzige Personengruppe, für die eigenständig und unabhängig von einer Krankenversicherung eine Pflegeversicherungspflicht bestände.
Rz. 8
Gegen eine solche Anordnung der Pflegeversicherungspflicht für Abgeordnete spricht jedoch der Wortlaut der Regelung des § 24. Anders als in §§ 20, 21 wird hier gerade keine Versicherungspflicht angeordnet, sondern lediglich die Nachweispflicht über das Bestehen einer Versicherung gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit gegenüber dem Parlamentspräsidenten. Es gibt dafür jedoch weder Fristen, noch Vorschriften, die eine Sanktion im Falle des verspäteten oder unterlassenen Nachweises vorsehen, so dass sich diese Nachweispflicht gar nicht durchsetzen ließe. Ein Zugang zur sozialen Pflegeversicherung lässt sich der Vorschrift jedenfalls nicht entnehmen; es fehlte zudem an Vorschriften, die Beitrags- und Meldepflichten für die Abgeordneten als Pflichtversicherte einer Pflegekasse regeln.
Rz. 9
Die eigenständige Versicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit könnte in diesem Fall lediglich durch den Abschluss eines privaten Pflegeversicherungsvertrages erfolgen (so auch Luthe, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 24 Rz. 11, Stand: XII/15). Hierfür könnte die Stellung der Vorschrift nach § 23 sprechen. Eine solche Pflicht zum Abschluss eines privaten Pflegeversicherungsvertrages (entsprechend § 23) lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift jedoch gerade nicht entnehmen. In § 1 Abs. 2 Satz 2 und in § 23 Abs. 1 ist die Pflegeversicherungspflicht durch Abschluss eines privaten Pflegeversicherungsvertrages nur für bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Versicherte vorgesehen; Abweichungen oder Ausnahmen davon sind nicht ersichtlich. Für die eigenständige und unabhängig vom Krankenversicherungsschutz abzuschließende private Pflegeversicherung in Erfüllung der Nachweispflicht nach § ...