Rz. 4
Nach § 45c Abs. 1 fördert der Spitzenverband Bund der Pflegekassen die Weiterentwicklung von Versorgungsstrukturen und -konzepten mit einem Gesamtetat von 25 Mio. EUR. Die dabei bestehenden Möglichkeiten werden durch Abs. 1 nunmehr erweitert.
Es wird mittelfristig zu bewerten sein, ob diese Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zu einem fruchtbaren Zusammenwirken von ehrenamtlicher und hauptamtlicher Pflege führen können oder ob einer mit Reibungsverlusten verbundenen Konkurrenzsituation Vorschub geleistet und die Qualität der Pflege gefährdet wird.
Rz. 5
Die Förderung von Selbsthilfegruppen hat durch die separate Regelung in Abs. 2 ein eigenes Budget – 10 Cent pro Versicherten und Jahr – erhalten. Die Sätze 3 bis 5 enthalten eine Aneinanderreihung von Legaldefinitionen. Definiert werden die Begrifflichkeiten Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen. Der Adressatenkreis der Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen i. S. d. Abs. 1 wird nicht konkretisiert.
Rz. 6
Die Förderung der in Abs. 1 genannten Adressaten setzt voraus, dass diese sich die Unterstützung von Pflegebedürftigen, von Menschen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen zum Ziel gesetzt haben. Es kann im Einzelfall Probleme aufwerfen, die jeweilige Zielsetzung zu ermitteln. Hilfestellung können etwa Satzungen leisten, wenn die betreffenden Adressaten sich als Verein haben eintragen lassen. Zu beachten sind die "Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes und des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. zur Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten, ehrenamtlichen Strukturen und der Selbsthilfe sowie von Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen nach § 45c Abs. 6 SGB XI i. V. m. § 45d Abs. 3 SGB XI vom 24.07.2002 in der Fassung vom 02.02.2015".
Rz. 6a
Die Förderung der Selbsthilfe nach Abs. 2 hat eine zusätzliche Fördermöglichkeit eröffnet. Die Förderung der Selbsthilfe wird auf 10 Cent pro Versicherten und Jahr festgelegt und ist zusätzlich zum Fördervolumen nach § 45c i. H. v. 25 Mio. EUR zu gewähren. Die bewährten Strukturen und Verfahren der Förderung nach § 45c werden auch für die Förderung der Selbsthilfe beibehalten und angewandt. Allerdings darf sie nicht zu einer Substituierung der Förderung nach anderen Rechtsvorschriften(z. B. § 45c) genutzt werden. Abs. 2 Satz 6 stellt klar, dass eine gleichzeitige Förderung nach § 45d Abs. 2 und § 20h SGB V zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung nicht möglich, da die Regelungen über die Selbsthilfeförderung nach dem SGB V einerseits und dem SGB XI andererseits unterschiedliche Zielsetzungen haben. Die jeweiligen Finanzierungen nach dem SGB V und SGB XI können sich aber ergänzen, wenn verschiedene, dem SGB V einerseits und dem SGB XI andererseits zuzuordnenden Aufgaben von der Selbsthilfe verfolgt werden, z. B. Information von Patienten und deren Angehörigen über die gesundheitliche Prävention gegen eine bestimmte Erkrankung einerseits und andererseits Unterstützung pflegender Angehöriger bei der Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Personen mit dieser Erkrankung (BT-Drs. 17/10170 S. 17).
Rz. 7
Eine Bevorzugung einzelner Förderoptionen findet nicht statt. Das Gesamtbudget soll flexibel und bedarfsgerecht eingesetzt werden.
Die Steuerungsverantwortung liegt sodann bei den Ländern und Kommunen. Nach Abs. 3 gilt die Verordnungsermächtigung des § 45c Abs. 6 Satz 4 für die Länder entsprechend.
Dabei ist es grundsätzlich zulässig, den gesamten Regelungsbereich der §§ 45b bis 45d in ein und derselben Verordnung zu behandeln, wie es etwa das größte Bundesland Nordrhein-Westfalen durch seine Verordnung zur Änderung der Verordnung über niedrigschwellige Hilfe- und Betreuungsangebote für Pflegebedürftige v. 22.7.2003 teilweise neu gefasst zum 9.12.2008 (GVBl. NRW S. 835), Stand 6.2.2016 praktiziert hat.