2.1 Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte (Abs. 1)
2.1.1 Personenkreis
Rz. 4
Nach Abs. 1 Satz 1 erhalten Beschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, unter den Voraussetzungen des § 58 von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss, der in der Höhe begrenzt ist auf den Betrag, der als Arbeitgeberanteil nach § 58 zu zahlen wäre.
Grundsätzlich haben Beschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert und dementsprechend in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 3 versicherungspflichtig sind, ihren Beitrag zur Pflegeversicherung nach § 59 Abs. 4 Satz 1 allein zu tragen. Mit der Regelung in Abs. 1 Satz 1 wird jedoch gewährleistet, dass auch hier der Grundsatz der hälftigen Aufteilung der Beitragsbelastung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt, weshalb der Beitragszuschuss der Höhe nach begrenzt ist auf den Betrag, der als Arbeitgeberanteil nach § 58 zu zahlen wäre (vgl. Komm. zu § 58). Inhaltlich entspricht die Vorschrift der Regelung in § 257 Abs. 1 SGB V (vgl. BT-Drs. 12/5952 S. 44 zu § 57). Die Grundsätze des § 257 Abs. 1 SGB V bzw. die hierzu ergangene Rechtsprechung können daher sinngemäß auf Abs. 1 übertragen werden (weitere Einzelheiten vgl. Komm. zu § 257 Abs. 1 SGB V).
Rz. 5
Zu den Beschäftigten (§ 7 SGB IV) i. S. d. Abs. 1 gehören Personen, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei in der Krankenversicherung sind (vgl. § 6 Abs. 1 SGB V) oder sich von der Versicherungspflicht haben befreien lassen (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 SGB V). Darüber hinaus werden auch Personen, die nach dem 55. Lebensjahr versicherungspflichtig werden und versicherungsfrei sind (vgl. § 6 Abs. 3a SGB V), von der Vorschrift erfasst. Dahingegen haben geringfügig Beschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, keinen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss (vgl. BSG, Urteil v. 4.6.1998, B 12 P 2/97 R).
Rz. 6
Der Arbeitgeber hat den Beitragszuschuss so lange an den Beschäftigten zu zahlen, wie die Voraussetzungen gegeben sind. Die Zahlung des Zuschusses ist nicht vom Nachweis abhängig, dass der Beschäftigte seinen monatlichen Anteil tatsächlich geleistet hat. Es genügt der Nachweis, dass der Beschäftigte verpflichtet ist, den monatlichen Beitrag zu entrichten. Soweit die Regelung auf die Voraussetzungen des § 58 verweist, bedeutet dies, dass der Zuschuss nur in den Bundesländern zu zahlen ist (maßgeblich ist der Beschäftigungsort), die im Ausgleich mit den Belastungen für die Wirtschaft einen landesweiten Feiertag, der auf einen Werktag fällt, aufgehoben haben. Bis auf das Bundesland Sachsen erfüllen alle Bundesländer diese Voraussetzung (Näheres vgl. Komm. zu § 58).
2.1.2 Mehrfachbeschäftigte
Rz. 7
Nach Abs. 1 Satz 2 sind beim Bestehen mehrere Beschäftigungsverhältnisse innerhalb desselben Zeitraums die beteiligten Arbeitgeber anteilmäßig nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet.
Ein Arbeitnehmer übt 2 Beschäftigungen aus, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze zur Versicherungsfreiheit führen. Der Arbeitnehmer ist freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sowie versicherungspflichtig nach § 20 Abs. 3 in der Pflegeversicherung. Das Arbeitsentgelt bei Arbeitgeber A beträgt monatlich 2.500,00 EUR. Aus der Beschäftigung bei Arbeitgeber B erhält der Arbeitnehmer monatlich 1.500,00 EUR, insgesamt also 4.000,00 EUR. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze beträgt in diesem Beispiel 4.537,50 EUR.
Für die Berechnung des Beitragszuschusses ergibt sich Folgendes:
Arbeitgeber A: |
2.500,00 × 4.537,50 |
= 2.835,94 EUR |
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4.000,00 |
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Arbeitgeber B: |
1.500,00 × 4.537,50 |
= 1.701,56 EUR |
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4.000,00 |
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Der Beitragszuschuss von Arbeitgeber A wird aus einem Arbeitsentgelt von 2.835,94 EUR berechnet, der Zuschuss von Arbeitgeber B aus 1.701,56 EUR.
Rz. 8
Bei der Anwendung dieser Norm ist auch § 22 Abs. 2 SGB IV zu beachten, worin das Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse bei Übersteigen der jeweils maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze geregelt ist.
2.1.3 Bezug von Kurzarbeitergeld und Beschäftigung nach dem Jugendfreiwilligendienste- bzw. Bundesfreiwilligendienstgesetz
Rz. 9
Nach Abs. 1 Satz 3 ist für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld nach dem SGB III beziehen, zusätzlich zu dem Beitragszuschuss nach Satz 1 die Hälfte des Betrages zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 58 Abs. 1 Satz 2 als Beitrag zu tragen hätte.
Für die Krankenversicherung sieht § 257 Abs. 1 Satz 3 SGB V eine gleichlautende Regelung vor. Beide Regelungen sollen eine Ungleichbehandlung von in der Krankenversicherung Pflichtversicherten und freiwillig versicherten Beziehern von Kurzarbeitergeld vermeiden (vgl. BT-Drs. 13/6845 S. 360 zu Nr. 15a). Durch die Regelung erhalten Beschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillige Mitglieder sind, für das Kurzarbeitergeld den vollen Beitrag von ihren Arbeitgebern als Beitragszuschuss. Dagegen sind aus tatsächlich erzieltem Arbeitsentgelt die Beiträge weiterhin je zur Hälfte zu tragen (Ausnahme: Beschäftigte im ...