2.1 Einnahmen des Ausgleichsfonds (Abs. 1 und 2)
Rz. 4
Nach Abs. 1 verwaltet das Bundesamt für Soziale Sicherung als Sondervermögen (Ausgleichsfonds) die eingehenden Beiträge aus:
- den Beiträgen aus den Rentenzahlungen,
- den von den Pflegekassen überwiesenen Überschüssen aus Betriebsmitteln und Rücklage (§ 64 Abs. 4),
- den vom Gesundheitsfonds überwiesenen Beiträgen der Versicherten.
Die Pflicht der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Zahlung der Beiträge aus den Rentenleistungen ergibt sich aus § 60 Abs. 4. Bei den vom Gesundheitsfonds nach § 60 Abs. 3 i. V. m. § 252 Abs. 2 Satz 1 SGB V weiterzuleitenden Zahlungen handelt es sich beispielsweise um Beiträge aus Arbeitslosengeld oder nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (Näheres vgl. Komm. zu § 60). Diese Zahlungen erfolgen direkt an den Ausgleichsfonds und werden nicht erst an die Pflegekassen überwiesen.
Die Pflegekassen sind gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 und § 64 Abs. 4 Satz 2 verpflichtet, die Überschüsse aus den Betriebsmitteln und der Rücklage an den Ausgleichsfonds zu zahlen, sofern sowohl das Betriebsmittel- als auch das Rücklagesoll erreicht sind. Sollte das nicht der Fall sein, sind diese vorrangig aufzufüllen und nur der übersteigende Restbetrag an den Ausgleichsfonds zu zahlen. Die Überschüsse werden monatlich und jährlich im Rahmen des Finanzausgleichs nach §§ 66 bis 68 ermittelt (Näheres vgl. Komm. dort).
Rz. 5
Darüber hinaus werden nach Abs. 2 die im Laufe eines Jahre entstehenden Kapitalerträge dem Sondervermögen gutgeschrieben.
Rz. 6
Neben diesen Einnahmen fließen dem Ausgleichsfonds auch sonstige Einnahmen zu, beispielsweise die Vergütungszuschläge nach § 37 Abs. 2a SGB V, die Pflegeversicherungsbeiträge für sonstige Versicherte nach § 21 Nr. 1 bis 5 oder die pauschalen Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit nach § 60 Abs. 7 (vgl. Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen – handelnd durch den GKV-Spitzenverband – und dem Bundesamt für Soziale Sicherung zur Durchführung des Finanzausgleichs nach § 66 Abs. 1 Satz 4 und 5 in der aktuell gültigen Fassung v. 1.9.2020). Seit dem 1.1.2022 fließt auch die Beteiligung des Bundes an den Aufwendungen der sozialen Pflegeversicherung nach § 61a dem Ausgleichsfonds zu – allerdings ist diese Beteiligung in den Jahren 2024 bis 2027 ausgesetzt (Näheres vgl. Komm. zu § 61a).
2.2 Anlage der Mittel (Abs. 3 und 5 Satz 1 HS 2, Satz 2 und 3)
Rz. 7
Nach Abs. 3 sind die Mittel des Ausgleichsfonds so anzulegen, dass sie für den in §§ 67, 68 genannten Zweck verfügbar sind. Dieser besteht darin, dass monatlich und jährlich ein Finanzausgleich zwischen den Pflegekassen durchgeführt werden kann (Näheres vgl. Kommentierung dort).
Rz. 8
Bereits in der Gesetzesbegründung zu Abs. 3 findet sich der Hinweis, dass die Mittel des Ausgleichsfonds nach den in der Sozialversicherung geltenden Grundsätzen hinsichtlich der Verfügbarkeit und Sicherheit anzulegen sind (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 130 zu § 74). Bereits hieraus folgte also, dass die allgemeinen Regelungen in §§ 80 ff. SGB IV Anwendung finden sollten. In der Praxis wurde dies auch so gelebt. Um dies zu bekräftigen, hat der Gesetzgeber zum 1.1.2023 in dem neu eingefügten Abs. 5 Satz 1 HS 2 für die Anlage der Mittel die Geltung der §§ 80, 83 Abs. 1, 2 und 4 sowie die §§ 84 und 86 SGB IV ausdrücklich normiert und so die zuvor nur untergesetzlichen Regelungen kodifiziert (vgl. BT-Drs. 20/3900 S. 107).
Um dem Ausgleichsfonds über die engen Grenzen des § 83 Abs. 1 Nr. 2b, 2c und 4c SGB IV hinaus auch weiterhin eine breite Streuung der Mittelanlage zu ermöglichen, hat er darüber hinaus in Abs. 5 Satz 2 geregelt, dass die Mittel des Ausgleichsfonds abweichend auch bei Kreditinstituten angelegt werden können, die die geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität einhalten. Nach Abs. 5 Satz 3 ist die Einhaltung der Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität regelmäßig, mindestens jährlich, zu überprüfen. Diese Prüfpflicht trifft das Bundesamt für Soziale Sicherung als dem Verwalter des Ausgleichsfonds natürlich nur im Falle der abweichenden Mittelanlage nach Abs. 5 Satz 2 (vgl. BT-Drs. 20/3900 S. 107).
2.3 Tragung der Verwaltungskosten des Bundesamtes für Soziale Sicherung (Abs. 4)
Rz. 9
Nach Abs. 4 werden die dem Bundesamt für Soziale Sicherung bei der Verwaltung des Ausgleichsfonds entstehenden Kosten durch die Mittel des Ausgleichsfonds gedeckt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die Näheres zu der Erstattung der Verwaltungskosten regeln.
Rz. 10
Dem Bundesamt für Soziale Sicherung (vormals Bundesversicherungsamt) obliegt die Aufgabe der Verwaltung des Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung sowie die Durchführung des Finanzausgleichs. Darüber hinaus sind ihm durch Gesetz eine Reihe weiterer Aufgaben zugewiesen (vgl. §§ 8, 45c, e und f, §§ 7c und 114a Abs. 5). Da es sich bei diesen Aufgaben nicht um die nach den §§ 87, 90 des SGB IV typischerweise dem Bundesamt für Soziale Sicherung obliegenden Aufgaben aus Aufsichtstätigke...