0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Mit Wirkung zum 1.1.1998 wurden mit dem 2. SGB XI-ÄndG Regelungen zur Ausbildungsvergütung in der Altenpflege und Altenpflegehilfe angefügt. Die Vorschrift ist geändert worden durch Art. 3b des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze v. 8.6.2005 (BGBl. I S. 1530) mit Wirkung zum 1.1.2006 und durch Art. 1 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) mit Wirkung zum 1.7.2008. Eine weitere Änderung wird durch Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz – PflBRefG) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2581) zum 1.1.2025 erfolgen (dazu Rz. 12).
1 Allgemeines
Rz. 1a
Nach § 82a ist die Ausbildungsvergütung berücksichtigungsfähig in der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen bzw. anteilig berücksichtigungsfähig in der auf Pflegebedürftige i. S. d. SGB XI entfallenden Pflegevergütung. Sonderregelungen ergeben sich, wenn die Ausbildungsvergütung durch ein landesrechtliches Umlageverfahren (mit)finanziert wird. Mit der Neuregelung durch das Pflegeberufereformgesetz (dazu Rz. 12) zum 1.1.2025 ist künftig nur noch die Ausbildungsvergütung in der Altenpflegehilfe berücksichtigungsfähig.
2 Rechtspraxis
2.1 Ausbildung und Vergütung
Rz. 2
Das Recht der sozialen Pflegeversicherung überträgt den Pflegekassen mittels verschiedener Vorschriften (vgl. §§ 8, 12, § 28 Abs. 3, §§ 69 und 113) eine erhebliche Mitverantwortung bei der Schaffung und Erhaltung qualitativ hochwertiger Pflege. Bestandteil der Qualitätssicherung ist in diesem Zusammenhang die Ausbildung einer ausreichenden Anzahl qualifizierter Altenpflegekräfte.
Durch das Altenpflegegesetz (AltPflG) v. 17.11.2000 (BGBl. I S. 1513) hat der Bundesgesetzgeber die bis dahin in den einzelnen Bundesländern geltenden unterschiedlichen Ausbildungsstrukturen und Qualitätsanforderungen vereinheitlicht mit dem Ziel, im gesamten Bundesgebiet ein einheitliches Qualifikationsniveau herzustellen. Das Gesetz ist mit Wirkung zum 1.8.2003 neu gefasst worden (BGBl. I S. 1690).
Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Urteil v. 24.10.2002, 2 BvF 1/01) obliegt die Regelungskompetenz für die Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger dem Bund, die für die Ausbildung zur Altenpflegehelferin/zum Altenpflegehelfer den Ländern.
Rz. 2a
Nach § 1 AltPflG werden die Berufsbezeichnungen "Altenpflegerin" und "Altenpfleger" geschützt. Bei einem Verstoß droht die Sanktion einer Geldbuße nach § 27 Abs. 2 AltPflG.
Die Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger soll gemäß § 3 AltPflG die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die zur selbständigen und eigenverantwortlichen Pflege einschließlich der Beratung, Begleitung und Betreuung alter Menschen erforderlich sind. Die Ausbildung dauert nach § 4 Abs. 1 AltPflG im Grundsatz 3 Jahre. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung, wobei die Ausbildung in der Praxis überwiegt.
Die Altenpflegeschule trägt nach § 4 Abs. 4 AltPflG die Gesamtverantwortung für die Ausbildung. Sie führt den Unterricht durch und stellt die Praxisbegleitung sicher. Die Regelung der Strukturen und die Finanzierung der schulischen Ausbildung bleibt eine Angelegenheit der Länder.
Rz. 2b
Die praktische Ausbildung erfolgt nach § 4 Abs. 3 AltPflG verpflichtend in Altenheimen bzw. stationären Pflegeeinrichtungen und in ambulanten Pflegediensten. Zusätzlich können weitere Ausbildungsabschnitte in anderen Einrichtungen für alte Menschen stattfinden.
Es gibt einen Träger der praktischen Ausbildung, der den Ausbildungsvertrag mit der Schülerin/dem Schüler abschließt. Diese Aufgabe kann von einer stationären Pflegeeinrichtung bzw. einem Altenheim oder einem ambulanten Pflegedienst wahrgenommen werden. Die Einrichtung muss mit einer Altenpflegeschule einen Kooperationsvertrag abgeschlossen haben oder selbst eine staatlich anerkannte Pflegeschule leiten (§ 13 Abs. 1 AltPflG).
Rz. 2c
Gemäß § 17 AltPflG hat die Schülerin/der Schüler einen Anspruch auf Zahlung einer Ausbildungsvergütung während der gesamten Ausbildungszeit. Die Vergütung zahlt der Träger der praktischen Ausbildung. Nach § 24 AltPflG können die entsprechenden Kosten in den Pflegesätzen berücksichtigt werden. Die Länder erhalten die Möglichkeit, ein Umlageverfahren zur Refinanzierung der Kosten der Ausbildungsvergütung einzuführen. Die Umlagefinanzierung stellt indessen keine Alternative zur Abrechnung nach § 24 AltPflG dar. § 25 AltPflG bestimmt vielmehr, dass die Länder sie nur einführen dürfen, wenn sie erforderlich ist, um einen Mangel an Ausbildungsplätzen zu verhindern oder zu beseitigen.
Rz. 3
§ 24 AltPflG schreibt nur die Regelung des § 82a Abs. 2 fort. Bereits seit Einführung des § 82a im Jahre 1998 ist den Pflegeeinrichtungen die Möglichkeit eröffnet, die Ausbildungsvergütungen bzw. Ausbildungsumlagen über die Vergütungssätze für allgemeine Pflegeleistungen zu refinanzieren. Vereinzelt waren von den Pflegekassen bereits zuvor die Kosten der Ausbildungsvergütungen als pflegesatzrelevant ...