Rz. 15
Mit Abs. 2 Satz 3 eröffnet der Gesetzgeber bestimmten Organisationen die Möglichkeit, sich am Pflegesatzverfahren zu beteiligen. Zur Begründung hierfür wurde im Gesetzgebungsverfahren angeführt, dass damit auch überörtliche und regionale Belange im Pflegesatzverfahren zu Gehör kommen.
Rz. 16
Nach Abs. 2 Satz 3 erhalten die nachfolgenden Trägervereinigungen und Landesverbände die Möglichkeit und das Recht, sich am Pflegesatzverfahren zu beteiligen:
- Vereinigungen der Pflegeheime im Land,
- Landesverbände der Pflegekassen,
- Verbände der privaten Krankenversicherung e.V. im Land.
Rz. 17
Auch bezüglich des Beteiligungsverfahrens nach dieser Vorschrift kann ein unmittelbarer Bezug zum Krankenhausrecht (KHG) hergestellt werden. Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 KHG können sich die Landeskrankenhausgesellschaft (vergleichbar mit der Trägervereinigung der Pflegeheime im Land), die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen (vergleichbar mit den Landesverbänden der Pflegekassen) und der Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung (Untergliederung des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. im Land) am Pflegesatzverfahren beteiligen.
Rz. 18
Die Art der Beteiligung ist weder im Krankenhausfinanzierungsgesetz/Bundespflegesatzverordnung noch im PflegeVG näher geregelt. Sie ist jedoch eine stärkere Mitwirkungsform als die Anhörung und schließt das Recht auf eine intensive Beratung der Vertragsparteien, insbesondere der Sozialleistungsträger, in allen wesentlichen Verhandlungs- und Verfahrensphasen ein.
Rz. 19
Unter Zweckmäßigkeitsabwägungen werden die Vereinigungen und Verbände im Land die Beteiligung bestimmen. Sie kann von der Teilnahme an Pflegesatzverhandlungen bis zur telefonischen Einbeziehung reichen.
Rz. 20
Die Beteiligung setzt grundsätzlich nicht voraus, dass die Vereinigung oder der Verband eine bestimmte Belegung im Pflegeheim (Quote von Berechnungstagen) nachweisen muss. Allerdings ist das Beteiligungsrecht auf die Landesorganisationen innerhalb eines Landes begrenzt.
Die Beteiligungsmöglichkeit kann nur umgesetzt werden, wenn den Landesorganisationen der Beginn des Pflegesatzverfahrens rechtzeitig angezeigt wird. Eine dem Gesetz entsprechende Beteiligung ist anzunehmen, wenn die Landesorganisationen in die Lage versetzt werden, in jeder wichtigen Phase des Pflegesatzverfahrens beratend mitzuwirken. Dies schließt die frühzeitige Übermittlung solcher Unterlagen und Nachweise (Pflegedokumentation, Leistungsnachweise) ein, die auch den Vertragsparteien zur Verfügung gestellt werden.