Prof. Dr. Bernd Heuermann
Leitsatz
1. § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. b FördG fördert Anschaffungskosten von nach dem 31.12.1998 fertiggestellten Baumaßnahmen nur durch Sonderabschreibungen auf Anzahlungen, die bis zum 31.12.1998 geleistet werden.
2. Wer für seine Investition (Baumaßnahme) Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. b FördG in Anspruch nimmt, kann nicht zugleich erhöhte Absetzungen nach § 7i EStG beanspruchen.
Normenkette
§ 7a Abs. 1 und 2 EStG, § 1, § 3 S. 2, § 4 Abs. 1 und 2 FördG
Sachverhalt
Die GbR erwarb 1998 ein vom Verkäufer zu sanierendes Gebäude, zahlte 1998 den gesamten Kaufpreis als Anzahlung voraus und leistete nach dem Abschluss der Sanierung in den Jahren 1999 und 2000 noch Anschaffungsnebenkosten, die sie in die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen nach dem FördG einbeziehen möchte.
FA und FG (FG Köln, Urteil vom 19.07.2006, 14 K 4381/04, Haufe-Index 1700132) lehnten das ab.
Entscheidung
Zu Recht; deshalb wies der BFH die Revision der GbR zurück.
Hinweis
Ein kompliziertes Gesetz mit immer neu auftauchenden Problematiken ist das FördG, das zwar nicht mehr besonders aktuell ist, aber in systematischer Hinsicht interessant, besonders für das Verhältnis von Sonderabschreibungen zur AfA und zu übrigen Fördermaßnahmen – und wer weiß, ob man nicht infolge von Investitionsprogrammen im Zusammenhang mit krisenhaften Entwicklungen in der Wirtschaft schon bald wieder auf das hier angeeignete Know-how zurückgreifen muss.
1. Erwirbt eine vermögensverwaltende GbR im Jahr 1998 ein noch vom Verkäufer zu sanierendes denkmalgeschütztes Gebäude, leistet die GbR noch im Jahr 1998 den gesamten Kaufpreis als Anzahlung, werden die Sanierungsmaßnahmen im Jahr 1999 beendet und muss die GbR in den Jahren 1999 und 2000 Anschaffungsnebenkosten in erheblicher Höhe leisten, so fragt sich, ob diese Aufwendungen die Bemessungsgrundlage für die erhöhten Absetzungen einfließen.
2. Grundsätzlich fördert das FördG die (alle) auf die Modernisierung entfallenden Anschaffungskosten. Diese Bemessungsgrundlage ist hier aber nicht maßgebend. Die GbR kann Sonderabschreibungen für ihre 1999 fertiggestellte Investition nur i.H.v. 40 % der vor dem 01.01.1999 geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten ("soweit") beanspruchen (§ 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. b FördG). Denn diese Vorschrift bezieht den Sonderabschreibungsbetrag – der maßgebliche Prozentsatz – nur auf die "Anzahlungen", nicht aber auf die Bemessungsgrundlage, die mit den gesamten Anschaffungskosten auch die Nebenkosten umfassen würde.
3. Das entspricht auch dem Zweck des Gesetzes; denn die Steuervergünstigung in Gestalt der Sonderabschreibungen sollten nur noch bis einschließlich 1998 gewährt werden. Ab 1999 fördert der Gesetzgeber nur noch durch InvZul.
4. Auch Absetzungen nach § 7i EStG wegen Denkmalschutz konnte die GbR nicht beanspruchen. Dies ergibt sich aus § 7a Abs. 5 EStG, dem Kumulationsverbot. Das gilt nur wirtschaftsgut- und nicht auch veranlagungszeitraumbezogen und deshalb auch dann, wenn die Steuerbegünstigung nach dem FördG – wie hier – nicht die gesamten Anschaffungskosten umfasst, sondern von vornherein auf einen bestimmten Betrag beschränkt oder temporär auf die in einem bestimmten Zeitraum geleisteten Anzahlungen reduziert.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 28.10.2008 – IX R 53/06