LfSt Bayern v. 20.9.2006, S 2222 - 6 St 32/St 33

Steuerliche Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge; Förderberechtigter Personenkreis nach § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG; Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften; Bedienstete bei den Koordinierten Organisationen und der Europäischen Patentorganisation

Bei den Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ist davon auszugehen, dass diese Personen grundsätzlich zum förderberechtigten Personenkreis des § 10a EStG gehören, sofern eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht vorliegt. Diesen Personenkreis bitte ich in diesem Zusammenhang wie Pflichtversicherte in einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung zu behandeln. Dies gilt entsprechend für die Beschäftigten der

  1. Europäischen Patentorganisation (EPO) sowie
  2. Koordinierten Organisationen

    • Europäische Weltraumorganisation (ESA),
    • Europarat,
    • Nordatlantikvertragsorganisation (NATO),
    • Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), – Westeuropäische Union (WEU) und – Europäisches Zentrum für mittelfristige Wettervorsorge (EZMW, engl. ECWMF).

Eine Ausnahme bilden insoweit die Beamtinnen und Beamten, denen im dienstlichen oder öffentlichen Interesse vorübergehend eine Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung außerhalb des Anwendungsgebiets des Beamtenrechtsrahmengesetzes (§ 123a BRRG) zugewiesen wurde und die in ihrem Alterssicherungssystem verbleiben; in diesen Fällen sind die Voraussetzungen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfüllt, sofern eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht vorliegt. Handelt es sich um Pflichtversicherte in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, die von ihrem Arbeitgeber entsendet werden und somit in ihrem alten Alterssicherungssystem verbleiben, sind die Voraussetzungen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG erfüllt, sofern eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht vorliegt.

aus BMF-Schreiben vom 11.8.2006, IV C 8 – S 2222 – 100/06

 

Normenkette

EStG § 10a

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