Leitsatz
Ein Pkw, der an eine Personengesellschaft von einem Gesellschafter zur betrieblichen Nutzung vermietet wird, ist auch dann notwendiges Sonderbetriebsvermögen, wenn der Anteil der Privatnutzung überwiegt.
Sachverhalt
Die beiden streitgegenständlichen Pkw gehörten nicht zum Gesamthandseigentum der Personengesellschaft, sondern standen im zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum des Gesellschafters der Personengesellschaft. Der Gesellschafter hatte die Pkw zu Eigentum erworben und nicht ins Gesamthandseigentum der Personengesellschaft überführt, sondern der Personengesellschaft lediglich vermietet. Laut Mietvertrag trägt der Gesellschafter die Gefahr des zufälligen Untergangs der Pkw. Ausweislich des Mietvertrages sollte die Personengesellschaft neben der Miete nur die laufenden Kfz-Betriebskosten tragen. Der vermietende Gesellschafter nutzte die beiden Pkw sowohl für betriebliche als auch für private Zwecke.
Entscheidung
Zum Sonderbetriebsvermögen gehören insbesondere Wirtschaftsgüter, die der Personengesellschaft von einem Gesellschafter zur Nutzung überlassen sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Wirtschaftsgut unentgeltlich oder entgeltlich überlassen wird und aufgrund welcher vertraglichen Regelung die Nutzung gewährt wird. Entgeltlich zur betrieblichen Nutzung überlassene Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich notwendiges Sonderbetriebsvermögen, ungeachtet der Verwendung beim Mitunternehmer für dessen private Zwecke. Der Mietvertrag ist tatsächlich durchgeführt worden, indem u.a. die Personengesellschaft den Mietzins an den Gesellschafter gezahlt hat, der beim Gesellschafter als Sonderbetriebseinnahme verbucht wurde. Der Gesellschafter nutzte die Pkw nicht nur geringfügig zu betrieblichen Zwecken und zwar zu annähernd 50 %. Die private Nutzung der Pkw durch den Gesellschafter stellt eine Entnahme dar, die mangels Führung eines Fahrtenbuches nach der 1 %-Regelung bewertet wurde, da unter diese Regelung auch gemietete Kfz fallen.
Hinweis
Die Revision ist zugelassen worden, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Az.: VI R 4/06). Vor allem ist in der Rechtsprechung des BFH noch nicht hinreichend geklärt, ob und inwieweit die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum Sonderbetriebsvermögen bei entgeltlicher Nutzungsüberlassung an eine Personengesellschaft vom betrieblichen und privaten Nutzungsumfang abhängig gemacht werden kann.
Link zur Entscheidung
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 30.11.2005, 3 K 50316/03