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Sonderbilanzen und Status / 3.2.2.2 Ohne Gewährung von Gesellschaftsrechten/verdeckte Einlage

Prof. Dr. Mark Knüppel, Thomas Schwalm
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Rz. 46

Zu einer Realisierung kommt es auch, wenn die steuerverstrickten Gegenstände verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden. Von einer verdeckten Einlage spricht man, wenn der Gesellschafter einen einlagefähigen Vermögensvorteil aus gesellschaftsrechtlichen Gründen auf die Kapitalgesellschaft überträgt und keine angemessene Gegenleistung in Gesellschaftsrechten erhält. Bei der Gesellschaft ist diese verdeckte Einlage zum Teilwert zu berücksichtigen. Beim Einlegenden führt sie zu einem Realisationstatbestand und zu einer Erhöhung der Anschaffungskosten.

Zu einer Realisierung kommt es auch, wenn die steuerverstrickten Gegenstände verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden. Von einer verdeckten Einlage spricht man, wenn der Gesellschafter einen einlagefähigen Vermögensvorteil aus gesellschaftsrechtlichen Gründen auf die Kapitalgesellschaft überträgt und keine angemessene Gegenleistung in Gesellschaftsrechten erfolgt. Bei der Gesellschaft ist diese verdeckte Einlage zum Teilwert zu berücksichtigen. Beim Einlegenden führt sie zu einem Realisationstatbestand und zu einer Erhöhung der Anschaffungskosten.[1]

[1] § 6 Abs. 6 Satz 2 EStG, § 15 Abs. 1a Satz 2 EStG, § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG, § 23 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 EStG, § 8 Abs. 2 Satz 6 KStG, § 21 Abs. 2 Nr. 4 UmwStG, § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 UmwStG, § 2 Abs. 13 InvStG; vgl. außerdem Einlagen und Entnahmen.

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