Prof. Dr. Mark Knüppel, Thomas Schwalm
Rz. 104a
Durch das KöMoG wurde das sogenannte Optionsmodell in § 1a KStG eingeführt. Demnach können Personenhandelsgesellschaften auf Antrag wie Kapitalgesellschaften besteuert werden. Gleichzeitig sind die Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu besteuern. Die Option hat ausschließlich Wirkung für das Steuerrecht. Zivilrechtlich und auch handelsrechtlich sind keine direkten Folgen mit der Option verbunden. Allerdings können sich handelsrechtlich beispielsweise im Bereich der latenten Steuern Auswirkungen ergeben, da auf Ebene einer optierten Personenhandelsgesellschaft sowohl latente Gewerbesteuer als auch latente Körperschaftsteuer zu berücksichtigen ist.
Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu stellen, für das die Option erstmals wirksam werden soll, § 1a Abs. 1 Satz 2 KStG.
Rz. 104b
Die Ausübung der Option gilt steuerrechtlich als ein Formwechsel im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG und kann unter den Voraussetzungen des § 25 UmwStG steuerneutral durchgeführt werden. Demnach hat die Personenhandelsgesellschaft als fiktiver übertragener als auch übernehmender Rechtsträger eine steuerliche Schluss- und eine Eröffnungsbilanz zu erstellen, die jeweils Sonderbilanzen in dem hier verwendeten Sinne sind, weil sie End- bzw. Startpunkt für eine Reihe weiterer Bilanzen sind.
Rz. 104c
Da mit der Option keine Änderung an dem zivilrechtlichen Status der Personenhandelsgesellschaft verbunden ist, verfügt die optierte Gesellschaft nicht über Nennkapital. Steuerrechtlich ist das gesamte Eigenkapital in der Eröffnungsbilanz dem steuerlichen Einlagekonto zuzurechnen, § 1a Abs. 2 Satz 4 KStG. Für die Abgrenzung, welche Konten steuerrechtlich als Eigenkapital zu behandeln sind, vgl. das BMF, Schreiben v. 30.5.1997, BStBl 1997 I S. 627. Wurde in der Vergangenheit die Thesaurierungsbegünstigung bei der Personenhandelsgesellschaft in Anspruch genommen und liegen noch nachversteuerungspflichtige Beträge vor, ist aufgrund der steuerrechtlichen Fiktion als Formwechsel nach § 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG eine Nachversteuerung durchzuführen.