Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
Es müssen zusätzlich zum Grundlohn echte Zuschläge gezahlt werden. Dies gilt auch für Betriebe, die im Hinblick auf eine ungünstig liegende Arbeitszeit einen höheren Grundlohn zahlen. Steuerfrei sind nur die Zuschläge, die neben dem Grundlohn gezahlt werden, nicht jedoch der für die Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit geleistete Grundlohn selbst. Für die Tätigkeit muss eine Grundvergütung gezahlt werden, zu der ein Entgelt für die Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit hinzukommt.
Das "Herausrechnen eines Zuschlags" aus dem arbeitsrechtlich geschuldeten Grundlohn ist nicht begünstigt. Das gilt auch, wenn die tatsächlich geleisteten Nachtarbeitsstunden nicht der Berechnung des Bruttolohns, sondern allein der Berechnung des letztlich zu Unrecht steuerfrei belassenen Anteils der Zuschläge zugrunde gelegt wurden. Es genügt auch nicht, wenn ein für die geschuldete regelmäßige Arbeitszeit gezahltes Entgelt nur rechnerisch in Grundlohn und Zuschläge aufgeteilt werden kann. Eine sachlich zutreffende Aufteilung der gezahlten Vergütungen in steuerpflichtige und ggf. steuerfreie Zahlungen muss daher tatsächlich möglich sein. Die Vereinbarung eines durchschnittlichen Auszahlungsbetrags pro Stunde ist allerdings zulässig. Die Anwendung der Steuerfreistellungsregelung scheitert stets, wenn ein Arbeitnehmer kein besonderes zusätzliches Entgelt für Arbeit zu begünstigten Zeiten erhält. Zuschläge für Wechselschichtarbeit sind nicht steuerbefreit. Das gilt auch für die Barabgeltung eines Freizeitanspruchs oder -übergangs, auch soweit dieser auf Sonn- und Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit entfällt. Sieht der einschlägige Tarifvertrag eine Erhöhung des Lohnzuschlags für Feiertagsarbeit für den Fall vor, dass kein Freizeitausgleich für die am Feiertag geleistete Arbeit gewährt wird, scheidet Steuerfreiheit nach § 3b EStG aus. Der Arbeitgeber darf bei der Höhe der Zuschläge differenzieren. So kann ein Tarifvertrag vorsehen, dass es für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Zuschlag gibt als für regelmäßige.
Steuerfreiheit nach § 3b EStG kommt auch nicht in Betracht, wenn ein Freizeitausgleich für Feiertagsarbeit nach Tarifvertrag nur auf Antrag gewährt wird und der Arbeitnehmer von seinem Antragsrecht keinen Gebrauch macht und deshalb erhöhte Zeitzuschläge erhält. Erhöht sich der Lohnzuschlag für Feiertagsarbeit für den Fall, dass der Arbeitnehmer auf Freizeitausgleich verzichtet, von 35 % auf 135 %, liegt hinsichtlich des Erhöhungsbetrags von 100 % eine steuerpflichtige Barabgeltung für den Verzicht auf Freizeitausgleich vor.