Kommentar
Zur Frage, inwieweit sonstige Leistungen in der Land- und Forstwirtschaft in den Anwendungsbereich des § 24 UStG fallen, ist folgende Auffassung zu vertreten:
Maschinenleistungen eines Land- und Forstwirts an einen anderen Land- und Forstwirt fallen in den Anwendungsbereich der Durchschnittssatzbesteuerung, wenn es sich um Leistungen handelt, die normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen. Die Ausführung einer Maschinenleistung an einen Nichtlandwirt dient regelmäßig nicht der landwirtschaftlichen Erzeugertätigkeit. Da Ausnahmen von den allgemeinen Grundsätzen der Umsatzbesteuerung – und hierzu zählt § 24 UStG – eng auszulegen sind, scheidet eine Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung unabhängig von der Höhe der Umsätze in diesen Fällen aus. Ist der Empfänger einer Maschinenleistung ein Land- oder Forstwirt, ist darauf abzustellen, ob es sich um eine landwirtschaftliche Dienstleistung i.S. des Anhang B der 8. EG-Richtlinie handelt. Ist dies nicht der Fall, wird die jeweilige Leistung wie eine Leistung an einen Nichtlandwirt behandelt.
Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für andere sonstige Leistungen eines Land- und Forstwirts, z.B. Fuhrleistungen, Winterdienst, Pflege von Sportplätzen, Personalgestellungen, Vermietungsleistungen. Zur Besteuerung der in Besen- und Straußwirtschaften ausgeführten Restaurationsleistungen ist Abschn. 264 Abs. 2 Satz 4 UStR 2005 zu beachten. Zur Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung auf Vermietungs- und Verpachtungsleistungen wird insbesondere auf das BMF-Schreiben vom 28.11.2005 verwiesen.
Die Festlegung der Besteuerungsform für alle Maschinenleistungen und andere sonstige Leistungen erfolgt für vor dem 1.1.2000 ausgeführte Umsätze nach den Grundsätzen des Abschn. 264 Abs. 1 UStR 1996 entsprechend der ertragsteuerlichen Einkunftsart. Die Aufhebung dieser Maßgeblichkeit der einkommensteuerlichen Abgrenzung durch Abschn. 264 Abs. 1 UStR 2000 ist erst auf nach dem 31.12.2004 erbrachte Umsätze anzuwenden. Soweit danach in den Jahren 2000 bis 2004 Dienstleistungen im Rahmen des § 13 EStG erfolgen, die ihrem Wesen nach nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, können diese weiterhin in die Pauschalierung nach § 24 UStG einbezogen werden.
Zur Klärung, ob Grabpflegeleistungen einheitliche sonstige Leistungen sind und hierfür § 24 UStG zur Anwendung kommt, ist ein Revisionsverfahren unter Az. V R 5/05 anhängig. Beruft sich ein Steuerpflichtiger hierauf, ist Ruhen des Verfahrens, nicht aber Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.
Link zur Verwaltungsanweisung
OFD Frankfurt, Verfügung vom 4.4.2006, S 7410 A – 54 – St 16