Vom Arbeitgeber sind die gesamten Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) monatlich an die gesetzliche Krankenkasse zu überweisen, in der der Arbeitnehmer versichert ist. Für Arbeitnehmer, die keiner gesetzlichen Krankenkasse angehören, ist die Kasse zuständig, bei der sie zuletzt versichert waren. Ist diese Krankenkasse nicht festzustellen, kann der Arbeitgeber wählen, an welche gesetzliche Krankenkasse die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt werden sollen. Für geringfügig Beschäftige ist grundsätzlich die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig.
Fälligkeitstag ist der drittletzte Bankarbeitstag des laufenden Monats
Spätester Fälligkeitstag der Sozialversicherungsbeiträge ist seit dem 1.1.2006 der drittletzte Bankarbeitstag des laufenden Monats. Seit 1.1.2008 müssen die Meldungen der Beitragsnachweise generell 2 Tage vorher, also am fünftletzten Bankarbeitstag, bei den Krankenkassen eingegangen sein.
Als Tag der Zahlung gilt bei Zahlung durch Scheck, Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Krankenkasse der Tag der Wertstellung zugunsten der Krankenkasse. Bei rückwirkender Wertstellung gilt der Buchungstag der Krankenkasse und bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs.
Bei verspäteter Zahlung können Mahngebühren und Säumniszuschläge anfallen.
Die Meldungen müssen generell 2 Tage vorher, also am fünftletzten Bankarbeitstag, bei den Krankenkassen eingegangen sein, d. h. die Beitragsnachweise müssen am Vortag bis spätestens 24 Uhr eingereicht worden sein.
Fälligkeitstage der Beitragsnachweise und Zahlungen im Jahr 2024
Fälligkeitstage der Beitragsnachweise 2024 |
Fälligkeitstage der Zahlungen 2024 |
25.1.2024 |
29.1.2024 |
23.2.2024 |
27.2.2024 |
22.3.2024 |
26.3.2024 |
24.4.2024 |
26.4.2024 |
24.5.2024 sonst 27.5.2024 |
28.5.2024 sonst 29.5.2024 |
24.6.2024 |
26.6.2024 |
25.7.2024 |
29.7.2024 |
26.8.2024 |
28.8.2024 |
24.9.2024 |
26.9.2024 |
24.10.2024 sonst 25.10.2024 |
28.10.2024 sonst 29.10.2024 |
25.11.2024 |
27.11.2024 |
19.12.2024 |
23.12.2024 |
Tab. 1: Fälligkeitstermine für die Entrichtung der Sozialversicherung im Jahr 2024