(1) 1Die bisherige Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten und die bisherige Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik werden zu einem gemeinsamen Träger der Kranken-, Renten- und Unfallversicherung der Deutschen Demokratischen Republik zusammengeführt. 2Für den Aufbau eigenständiger Versicherungsträger für die einzelnen Versicherungszweige sind die Voraussetzungen zu schaffen.

 

(2) Ab 1. Juli 1990 sind die Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Versicherungszweigen zu erfassen und auszuweisen.

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