(1) Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2024 wie folgt festgesetzt:
1. |
in der allgemeinen Rentenversicherung auf 90 600 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 7 550 Euro, und |
2. |
in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 111 600 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 9 300 Euro. |
(2) Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) nach § 275a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2024 wie folgt festgesetzt:
1. |
in der allgemeinen Rentenversicherung auf 89 400 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 7 450 Euro, und |
2. |
in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 110 400 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 9 200 Euro. |
(3) 1Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum" 01.01.2024 – 31.12.2024" und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt. 2Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum "01.01.2024 – 31.12.2024" und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.
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