Leitsatz
Der Späneofen einer Tischlerei, der neben der Abfallbeseitigung der Erzeugung von Wärme für das Betriebsgebäude dient, stellt grundsätzlich keine Betriebsvorrichtung dar, für die der Steuerpflichtige eine Investitionszulage beanspruchen kann.
Normenkette
§ 2 Satz 1 InvZulG 1993 , § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG
Sachverhalt
Der Kläger, der in den neuen Bundesländern eine Tischlerei und Zimmerei betreibt, beantragte vergeblich Investitionszulage für einen im Jahr 1994 angeschafften Späneofen mit Heizkessel. Mit der Heizanlage werden die betrieblichen Räume (Werkstatt und Büro) geheizt, außerdem die Späne und sonstige Holzabfälle von täglich etwa 400 bis 500 kg verbrannt. Der Ofen dient weiterhin der Trocknung von Holz und verleimtem Holz. Zuvor hatte der Kläger seine Holzabfälle in mehreren Kleinöfen in seinem Betrieb verbrannt oder auf Deponien entsorgt. Mit der Anschaffung des Späneofens kam der Kläger Forderungen der Brandschutzbehörden nach einer zentralen Verbrennungsanlage nach.
Das Finanzamt war der Auffassung, der Ofen sei nicht begünstigt, weil es sich um ein Gebäudebestandteil und damit um ein unbewegliches Wirtschaftsgut handle. Das FG gab der Klage statt, weil der Ofen vor allem dazu diene, die täglich anfallenden Holzabfälle zu entsorgen. Betriebsvorrichtungen könnten auch Gegenstände sein, die den eigentlichen Produktionsvorgang oder die Dienstleistung ermöglichten.
Entscheidung
Der BFH schloss sich der Auffassung des FA an und wies die Klage ab. Es handle sich um einen wesentlichen Gebäudebestandteil, der nicht begünstigt sei. Der Funktionszusammenhang mit dem Gebäude überlagere den betrieblichen Zusammenhang, da erst durch die Heizung das Gebäude für Menschen nutzbar werde. Zwar diene die zur Abfallentsorgung verwendete Heizanlage des Klägers auch der Erfüllung gesetzlicher Umweltschutz-, Energie- und Abfallverwertungsbestimmungen. Darüber hinaus habe die Brandschutzbehörde eine zentrale Heizungsanlage gefordert. Die genüge jedoch für die Annahme einer Betriebsvorrichtung nicht. Entscheidend sei, ob die Gegenstände von ihrer Funktion her unmittelbar zur Ausübung des Gewerbes benutzt würden.
Hinweis
Der BFH hat an seiner Rechtsprechung festgehalten, wonach eine in ein Gebäude eingebaute Heizung regelmäßig wesentlicher Bestandteil des Gebäudes ist, da ihr in erster Linie die Funktion zukommt, Menschen die Nutzung des Gebäudes als Arbeits- oder Wohnraum erst zu ermöglichen. Unselbstständig ist ein Gebäudeteil immer dann, wenn es der eigentlichen Nutzung des Gebäudes dient, etwa der Aufzug in einem mehrstöckigen Gebäude. Eine Betriebsvorrichtung kann nur bejaht werden, wenn zwischen Gegenstand und Betriebsablauf ein ähnlich enger Zusammenhang besteht, wie er üblicherweise bei Maschinen gegeben ist. Dies ist in der Regel bei Heizungen nicht der Fall, es sei denn, mit den Heizungen wird das Gewerbe des Steuerpflichtigen unmittelbar betrieben, wie das z.B. bei den Heizstationen eines Fernwärmeunternehmens der Fall ist.
Ein solcher Ausnahmefall lag nach Auffassung des BFH nicht vor, obwohl der Späneofen auch betrieblichen Zwecken diente, nämlich der Entsorgung der im Betrieb des Steuerpflichtigen anfallenden Späne und Holzabfälle sowie der Trocknung von Holz oder verleimten Tischlerarbeiten. Dies reicht aber nach Auffassung des BFH nicht aus, die Heizanlage als Betriebsvorrichtung zu beurteilen.
Dient ein Wirtschaftsgut zum einen dem Betrieb, zum anderen dem Beheizen des Gebäudes, ist die Beziehung zum Gebäude enger und unmittelbarer als zum Betrieb. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige damit Brandschutz- und Umweltauflagen der Behörden nachkommt und wöchentlich im Betrieb 2 Tonnen Holzabfälle anfallen, die im Ofen verbrannt werden. Eine Heizanlage kann danach regelmäßig nur dann Betriebsvorrichtung sein, wenn sie ausschließlich betrieblichen Zwecken dient.
Gestaltungsmöglichkeiten bieten sich angesichts dieser klaren Rechtsprechung des BFH kaum. Verfügt ein Gebäude über eine funktionsfähige Heizung, ist in gleich gelagerten Fällen zu erwägen, die neue Heizanlage zunächst allein für betriebliche Zwecke – hier Verbrennen des Abfallholzes und Trocknen der Leimbinder – zu verwenden und mit der alten die betrieblichen Räume weiter zu beheizen. Nach Ablauf des Dreijahreszeitraums kann das Gebäude an die neue Heizanlage angeschlossen werden. Erst dann wird sie zum wesentlichen Gebäudebestandteil. Zuvor ist ein Funktionszusammenhang mit dem Gebäude nicht gegeben.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 7.9.2000, III R 48/97