Da sich aus den Sperrfristenregelungen des § 6 Abs. 4 ff. EStG nach Ansicht des XI. Senats keine Missbrauchsverhinderungsregelungen für die GewSt ergeben, können Buchwertübertragungen nach § 6 Abs. 5 S. 3 EStG ggf. als gewerbesteuerliche Gestaltungsmaßnahmen genutzt werden. Wird z.B. ein einzelnes Wirtschaftsgut zu Buchwerten gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft eingebracht und im Anschluss der gesamte Mitunternehmeranteil veräußert, unterliegt diese nicht der GewSt. Die Veräußerung des einzelnen Wirtschaftsguts hingegen unterliegt der gewerbesteuerlichen Regelbesteuerung.[22]Beachten Sie allerdings, dass die Wirkungsweise auf die Gesamtsteuerbelastung immer unter Berücksichtigung einer ansonsten vorzunehmenden Steuerermäßigung nach § 35 EStG in Höhe des Anrechnungsüberhangs und eines etwaigen Wechsels in der Person des Steuerschuldners zu ermitteln ist.

Ausdrücklich offengelassen hat der BFH die Frage, ob die Sperrfristenregelung des § 6 Abs. 5 S. 6 EStG nur bei solchen Anteilsübertragungen anzuwenden ist, bei denen es zu einer Verlagerung von stillen Reserven in den eingebrachten Wirtschaftsgütern aus dem Einkommen- in das Körperschaftsteuerregime (sog. Statusverbesserung) kommt. Der BFH adressiert die Frage in Rz. 45 seiner Entscheidung, lässt deren Beantwortung aber offen.

[22] Vgl. hierzu Sobisch, GmbH-StB 2022, 166.

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