3.1 Gewerbliche Tätigkeit eines Profisportlers
Prinzipiell liegen beim Empfänger, z. B. dem gesponserten Sportler, steuerpflichtige Einnahmen vor. Denn Einkünfte, die Sportler aufgrund von Sponsorenverträgen erzielen, dürften im Regelfall gewerbliche Einkünfte sein. Steht eine – an sich nicht steuerbare – sportliche Betätigung mit ihrer gewerblichen Vermarktung im Rahmen von Sponsorenverträgen in einem untrennbaren Sachzusammenhang, bilden beide Tätigkeiten einen einheitlichen Gewerbebetrieb, sodass auch die Sporttätigkeit von der Steuerpflicht erfasst wird.
Im Urteilsfall war der Kläger Spitzensportler und erzielte aus Sponsorenverträgen gewerbliche Einkünfte. Zahlungen, die er von der Stiftung Deutsche Sporthilfe erhalten hat, hat der BFH – ebenso wie die Vorinstanz – als gewerbliche Einnahmen im Rahmen eines einheitlichen Gewerbebetriebs berücksichtigt. Nach Auffassung des BFH ist von einem untrennbaren Zusammenhang zwischen entgeltlicher Werbetätigkeit und der an sich nicht steuerbaren Sportbetätigung gegeben, wenn die Bereiche sich wechselseitig bedingen und so miteinander verflochten sind, dass insoweit ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen ist. Zuwendungen an einen gewerblich tätigen Profisportler sind Betriebseinnahmen, wenn sie aus Gründen gewährt werden, die auf seine sportliche Betätigung bezogenen sind. Hierzu gehören nicht nur errungene Preise, sondern auch Zahlungen, die dieser aufgrund der Sportförderung als Spitzensportler erhält.
Sachzuwendungen aus dem Betriebsvermögen des Sponsors sind beim Empfänger nach § 6 Abs. 4 EStG als Betriebseinnahme mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
3.2 Empfängerin ist steuerbegünstigte Körperschaft
Ist die Empfängerin eine steuerbegünstigte Körperschaft, können die im Zusammenhang mit dem Sponsoring erhaltenen Leistungen
- steuerfreie Einnahmen im ideellen Bereich,
- steuerfreie Einnahmen aus Vermögensverwaltung oder
- steuerpflichtige Einnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sein.
Für die Abgrenzung, welchem Bereich die Einnahmen zuzuordnen sind, gelten die allgemeinen Grundsätze. Danach liegt kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft dem Sponsor nur die Nutzung ihres Namens zu Werbezwecken in der Weise gestattet, dass der Sponsor selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf seine Leistungen an die Körperschaft hinweist. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt auch dann nicht vor, wenn der Empfänger der Leistungen z. B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise lediglich auf die Unterstützung durch einen Sponsor hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung, erfolgen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt dagegen vor, wenn die Körperschaft an den Werbemaßnahmen mitwirkt. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kann kein Zweckbetrieb sein.
Werbeleistungen eines gemeinnützigen Sportvereins
Ein gemeinnütziger Sportverein, der durch verschiedene Maßnahmen (u. a. Bandenwerbung, Übertragung des Rechts zur werblichen Nutzung des Vereinsnamens, Verteilung von Werbeartikeln durch die Sportler) Werbeleistungen erbringt und dem hierfür Fahrzeuge zur unentgeltlichen Nutzung überlassen werden, ist mit der Erbringung der Werbeleistungen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs unternehmerisch tätig. Entsprechendes gilt, wenn ein gemeinnütziger Verein, der Sponsorengelder erhält, dem Sponsor im Gegenzug u. a. das Recht einräumt, in einem von dem Verein herausgegebenen Publikationsorgan Werbeanzeigen zu schalten, einschlägige, auf den Sponsor bezogene Themen darzustellen und bei Vereinsveranstaltungen die Vereinsmitglieder über diese Themen zu informieren und dafür zu werben.
Keine korrespondierende Beurteilung
Die steuerliche Behandlung der Sponsoringleistung beim Empfänger hängt grundsätzlich nicht davon ab, wie die entsprechenden Aufwendungen beim Sponsor behandelt worden sind. Auch wenn der Sponsor die Aufwendungen als Betriebsausgaben abzieht, können seine Leistungen bei der geförderten Einrichtung somit steuerfrei sein. Für die Besteuerung der Sponsorengelder kommt es darauf an, in welchen Bereich der gemeinnützigen Körperschaft sie fließen.