Berufssportler sind grundsätzlich sozialversicherungsrechtlich selbstständig tätig, wenn sie ihre Sportart allein betreiben (z. B. im Tennis, beim Skispringen oder beim Golf). Sie verfolgen wirtschaftliche Interessen mit der Ausübung des Sports und unterscheiden sich insoweit von den reinen Amateursportlern. Werden Berufssportler innerhalb einer Mannschaft tätig (z. B. Fußball, Eishockey), sind sie abhängig Beschäftigte und gelten als Arbeitnehmer. Das gilt auch bei sehr hohen Einkünften. Voraussetzung ist die Erbringung einer fremdbestimmten Leistung bei persönlicher Abhängigkeit.
1.3.1 Ausländische Berufssportler
Handelt es sich um einen Fall der Einstrahlung bzw. Entsendung eines ausländischen Berufssportlers, gelten die entsprechenden Regelungen. Eine Entsendung im Sinne der Einstrahlung liegt vor, wenn die Beschäftigung im Rahmen eines im Ausland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in Deutschland vorübergehend ausgeübt wird und diese im Voraus zeitlich begrenzt ist. Liegen die Voraussetzungen einer Einstrahlung vor, besteht keine Versicherungspflicht nach deutschem Recht. Wird ein Beschäftigungsverhältnis (vgl. "Berufssportler") in Deutschland begründet, spielt die Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers keine Rolle. Für ausländische Arbeitnehmer, die in Deutschland beschäftigt sind, gelten die normalen versicherungsrechtlichen Vorschriften. Bei einer abhängigen Beschäftigung gegen Entgelt besteht dann Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
1.3.2 Berufsboxer
Bei Profiboxern steht die Erwerbstätigkeit im Vordergrund. Ein Berufsboxer ist grundsätzlich selbstständig, da er selbst über die Teilnahme an Wettkämpfen entscheidet. Berufsboxer erzielen regelmäßig Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Berufsboxer gelten daher grundsätzlich nicht als Arbeitnehmer.
1.3.3 Berufsmotorsportler
Berufsmotorsportler üben den Sport überwiegend zum Zweck der Erwerbstätigkeit aus. Sie gelten als selbstständig Tätige und Gewerbetreibende. Bei entsprechenden arbeitsvertraglichen Regelungen können sie auch in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (s. Vertragssportler). Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall. Liegt ein Beschäftigungsverhältnis vor, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung.
1.3.4 Berufsradrennfahrer
Berufsradrennfahrer üben den Sport überwiegend zum Zweck der Erwerbstätigkeit aus. Sie gelten als selbstständig Tätige und Gewerbetreibende. Sie können auch in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, wenn entsprechende Vereinbarungen zu einer persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit führen (s. Vertragssportler). Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall. Liegt ein Beschäftigungsverhältnis vor, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung.
1.3.5 Berufsringer
Berufsringer sind grundsätzlich Arbeitnehmer und stehen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Es besteht regelmäßig kein eigenes Unternehmerrisiko, hingegen liegt eine Eingliederung in die Organisation der Wettkampfveranstalter vor. Grundsätzlich besteht Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung.
1.3.6 Catcher
Siehe Berufsringer.
1.3.7 Fußballspieler
Fußballspieler sind grundsätzlich Vertragssportler, die als abhängig Beschäftigte gelten. Für sie besteht Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung. Amateurfußballspieler stehen dann nicht in einem Arbeitsverhältnis zu ihrem Verein, wenn die für den Trainings- und Spieleinsatz gezahlten Vergütungen die mit der Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen der Spieler nur unwesentlich übersteigen.
1.3.8 Sechstagerennfahrer
Siehe Berufsradrennfahrer.