Zusammenfassung
Sportler können grundsätzlich sowohl selbstständig Tätige wie auch Arbeitnehmer in einer abhängigen Beschäftigung sein. Bei Sportlern – egal ob Berufs- oder Amateursportler – sind steuer- und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten zu beachten. Berufssportler unterscheiden sich von Amateursportlern dadurch, dass sie ihren Sport überwiegend vor dem Hintergrund einer Erwerbstätigkeit ausführen. Im Leistungssport fließen vielfach Prämien und gleichzeitig regelmäßige Zahlungen. Wird eine Tätigkeit im Sport als abhängige Beschäftigung ausgeübt, besteht Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall.
Lohnsteuer: Die Einkünfte von Sportlern werden entweder als Arbeitslohn nach § 19 EStG oder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG behandelt. Sofern keine Einkünfteerzielungsabsicht besteht, sind die erhaltenen Leistungen wegen sog. Liebhaberei nicht steuerpflichtig.
Sozialversicherung: Die Merkmale für eine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung definiert § 7 Abs. 1 SGB IV für alle Zweige der Sozialversicherung. Das Bundessozialgericht hat in 2 Urteilen (BSG, Urteil v. 27.10.2009, B 2 U 26/08 R und BSG, Urteil v. 13.8.2002, B 2 U 29/01 R) Grundsätze zur versicherungsrechtlichen Beurteilung aufgestellt. Begriffsdefinitionen zu Vertrags- und Amateursportlern finden sich im Berufsgruppenkatalog des Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 21.3.2019 (GR v. 1.4.2022: Anlage 5) zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben mit Besprechungsergebnis vom 13.3.2013 (BE v. 13.3.2013: TOP 2) Grundsätze zur Entgelteigenschaft von Zuwendungen an Amateursportler aufgestellt. Die Einführung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) zum 1.1.2015 hat nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung keine unmittelbaren Auswirkungen auf die versicherungsrechtliche Beurteilung einer Beschäftigung von Amateursportlern (BE v. 18.11.2015: TOP 2).
Lohnsteuer
1 Steuerliche Beurteilung von Entgeltzahlungen
Bei Berufs- und Amateursportlern ist zu unterscheiden, ob die sportliche Tätigkeit mit dem Ziel der Einkünfteerzielung erfolgt oder ob es sich wegen des überwiegenden Privatinteresses doch eher um Liebhaberei handelt, also um nicht steuerbare Einkünfte. Dies ist stets nach den Gesamtumständen des Einzelfalles zu entscheiden, insbesondere nach den konkreten vertraglichen Vereinbarungen.
2 Arbeitnehmereigenschaft bei Amateursportlern
Sport wird meist zum Selbstzweck betrieben, also mehr oder weniger zur Freizeitgestaltung; regelmäßig steht die Stärkung der allgemeinen Leistungsfähigkeit im Vordergrund. Die Zahlung eines Entgelts spielt dann eine Nebenrolle. In diesen Fällen stellt das Entgelt lediglich Aufwendungsersatz und somit eine nicht steuerbare Leistung dar, sog. Liebhaberei; Lohnsteuer ist nicht einzubehalten.
Amateursportler im Mannschaftssport
Amateursportler gelten im Mannschaftssport als Arbeitnehmer, wenn die für den Trainings- und Spieleinsatz gezahlten Vergütungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als Arbeitslohn zu beurteilen sind. Arbeitslohn liegt dann nicht vor, wenn die Vergütungen die mit der Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen der Spieler nur unwesentlich übersteigen.
3 Arbeitnehmereigenschaft bei Berufssportlern
Grundsätzlich kann auch die Ausübung von Sport Gegenstand eines Dienstverhältnisses sein. Soweit ein Berufssportler seine Tätigkeit nicht selbstständig ausübt, ist er als Arbeitnehmer anzusehen. Erhält ein Sportler im Zusammenhang mit seiner sportlichen Betätigung Zahlungen, die nicht nur unwesentlich höher sind, als die ihm hierbei entstandenen Aufwendungen, ist der Schluss gerechtfertigt, dass der Sport nicht mehr aus reiner Liebhaberei, sondern auch um des Entgelts willen betrieben wird. Steht die Erzielung von Einkünften im Vordergrund, ist zu unterscheiden zwischen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 EStG und Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG.
Fußballspieler werden als Arbeitnehmer i. S. d. § 19 EStG behandelt. Entschädigungen der Lizenzspieler der Bundesliga einschließlich Hand- und Treuegeld sind Arbeitslohn. Fußballtrainer sind Arbeitnehmer, wenn sie für mindestens eine Spielzeit verpflichtet werden.
Als Arbeitnehmer gelten ferner Berufsringer und Catcher. Dies gilt grundsätzlich auch bei Berufsboxern. Ist jedoch die Vergütung eines Berufsboxers vom Ausgang des Wettkampfs abhängig und trägt er deshalb ein höheres unternehmerisches Risiko, ist er als Gewerbetreibender i. S. d. § 15 EStG einzustufen, dies gilt ebenso für Berufsradrennfahrer einschließlich der Sechstagefahrer und Motorsportler.
Sofern Skilehrer in einen Betrieb (Skischule) eingegliedert und weisungsgebunden sind, beziehen sie Arbeitslohn.
4 Arbeitnehmereigenschaft bei ausländischen Sportlern
Berufssportler, die im Ausland ansässig sind, werden...