In § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG wird als Anknüpfungspunkt für die beschränkte Stpfl. gewerblicher Einkünfte neben der Betriebsstätte der ständige Vertreter genannt. Hierbei ist der ständige Vertreter subsidiär zur Betriebsstätte.[1] Für diesen Begriff findet sich in § 13 AO eine Definition. Im Abkommensrecht wird der ständige Vertreter als Sonderfall der Betriebsstätte angesehen. In Art. 5 Abs. 5 OECD-MA findet sich eine Definition, wobei auf den abhängigen Vertreter abgestellt wird. Damit soll eine steuerliche Gleichbehandlung von Unternehmen gewährleistet werden, die ihre Kunden mit eigenständigen Niederlassungen betreuen, und solchen, die diese Aufgabe Vertretern überlassen.

[1] BT-Drs. VI/1982, 104.

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