Rz. 225

[Autor/Stand] Die Fortschreibung der Einheitswerte findet stets auf einen bestimmten Zeitpunkt, dem so genannten Fortschreibungszeitpunkt, statt. Fortschreibungszeitpunkt ist stets der Beginn eines Kalenderjahrs. Im Gegensatz zu einer Hauptfeststellung; bei welcher der Hauptfeststellungszeitpunkt für alle wirtschaftlichen Einheiten einheitlich derselbe Stichtag ist, liegen bei der Fortschreibung die Verhältnisse anders. Hier richtet sich der Fortschreibungszeitpunkt nach den besonderen Verhältnissen der jeweiligen wirtschaftlichen Einheit.

 

Rz. 226

[Autor/Stand] Da Fortschreibungen nicht nur bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, sondern auch zur Beseitigung von Fehlern möglich sind, sind die Fortschreibungszeitpunkte verschieden geregelt. Der Fortschreibungszeitpunkt hängt im Wesentlichen vom Grund der jeweiligen Fortschreibung ab. Fehler einer vorausgegangenen Wertfeststellung dürfen deshalb bei einer Wertfortschreibung wegen Änderung der tatsächlichen Verhaltensweise nur dann korrigiert werden, wenn für beide Fortschreibungsgründe der gleiche Stichtag in Betracht kommt. Andernfalls müssen zwei Wertfortschreibungen durchgeführt werden, vorausgesetzt, die Fortschreibungsgrenzen sind jeweils überschritten.

 

Rz. 227

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 22 Abs. 4 BewG beruht auf der Fassung durch das VStRG 1974.[4] Diese Fassung ist nach § 124 Nr. 1 BewG i.d.F. des VStRG 1974 bei den Einheitswerten des Grundbesitzes, die auf den Wertverhältnissen am 1.1.1964 beruhen, erstmals bei den Fortschreibungen auf den 1.1.1974 anzuwenden.

 

Rz. 228– 230

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2016
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2016
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2016
[4] VStRG v. 17.4.1974, BGBl. I 1974, 945 = BStBl. I 1974, 233.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2016

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